Jede dritte Ehe scheitert. Besonders schwierig sind Trennungen, wenn die Ehepartner nicht nur privat sondern auch geschäftlich aufeinander angewiesen sind. Nur die wenigsten Menschen schaffen es im Krisenfall, eine solche Situation sachlich, verantwortlich und konstruktiv zu lösen. Besonders schwierig wird es, wenn es im Gesellschaftsvertrag der GmbH keine Regelung gibt, die für einen solchen Krisenfall Lösungen anbietet.
Die Rechtslage: …
Dazu gibt es ein richtungsweisendes Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 24.9.2013, II ZR 216/11). Und zwar für den Fall, dass beide Partner (das Urteil betraf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft) an der GmbH beteiligt sind, beide in der GmbH mitarbeiten und die Partnerschaft auseinander geht. Abgesehen von den persönlichen Stress-Momenten geht das meistens auch zu Lasten der GmbH. In der Regel werden dann wirtschaftlich kleinere Brötchen gebacken als möglich.
Im konkreten Fall gab es vier Gesellschafter. Zwei der Gesellschafter lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Alle Gesellschafter waren zugleich Ressort verantwortliche Geschäftsführer. Nach der privaten Trennung zeichnete sich ab, dass eine weitere Zusammenarbeit in der GmbH schwierig sein würde. Dabei verhielt sich der Ex-Ehemann (wie leider sehr oft) ungeschickt und machte Fehler. Die Ex-Partnerin beschloss dann mit den beiden anderen Gesellschaftern, den Ausschluss ihres Ex-Partners. Das war laut Gesellschaftsvertrag möglich. Und zwar für den Fall, dass in der Person des Gesellschafters „ein wichtiger Grund“ vorliegt, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht.
Bevor die Gesellschafter den Ausschluss einleiteten, gingen sie schrittweise vor und zwar so:
- Erste Pflichtverletzungen des betroffenen Geschäftsführers (nicht geklärte Abwesenheiten, Terminversäumnisse, keine Teilnahme an Teamsitzungen) wurden anwaltlich abgemahnt. Und zwar insgesamt 3mal (Voraussetzung: Beschluss der übrigen Gesellschafter mit ¾‑Mehrheit, eine entsprechende Abmahnung auszusprechen).
- Beschluss der Gesellschafter zur Freistellung des Geschäftsführers. Daran hielt sich der Geschäftsführer nicht. Er versuchte, seine Tätigkeit weiter auszuüben, legte aber keine Rechtsmittel ein (Feststellung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses).
- Daraufhin erfolgten die Beschlussfassung über die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grunde und der Beschluss über den Ausschluss des Gesellschafters aus wichtigem Grunde.
Der BGH beurteilte die Schuldfrage so: „Es ist anzunehmen, dass in erster Linie die Zerrüttung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Mitgesellschafterin das Verhältnis der Mitgesellschafter der Beklagten belastet und damit die wesentliche Ursache für die Zerrüttung des Gesellschaftsverhältnisses gesetzt hat”.
Der Ausgang dieses Verfahrens belegt, ist dieses Vorgehen erfolgreich. Die einzelnen Schritte sind angemessen, juristisch begründet und belegen, dass das Fehlverhalten überwiegend beim ausgeschlossenen Gesellschafter-Geschäftsführer selbst liegt (der im Übrigen schlecht beraten war, ohne juristischen Beistand „ins offene Messer“ zu rennen).
Der BGH hält dieses Vorgehen der verblieben Gesellschafter für zulässig und rechtmäßig. Wichtige Voraussetzung: Laut Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss geregelt und die Ausschlussgründe werden genannt. Das gilt dann und ist wörtlich zu nehmen. Das oben beschriebene Verfahren zum Ausschluss ist damit rechtmäßig.