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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 15/2019

Geschäfts­füh­rer-Job: Wie steht es bei Ihnen mit Know-How/Aus- und Wei­ter­bil­dung? + Der Steu­er­prü­fer vor der Tür: Die Check­lis­te für den Ernst­fall Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (I) + GmbH/Steuer: Nicht jeder Schätz-Gewinn ist eine vGAGmbH/Finanzen: Vor­ga­ben für die Kas­sen­buch­füh­rung +  KV-Bei­trag: Kei­ne Ent­las­tung bei den Betriebs­ren­ten in Sicht GF/Haftung: Land­ge­richt Frank­furt ver­schont Neckermann-Geschäftsführung

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 12. April 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

zu den zeit­li­chen Belas­tun­gen der Geschäfts­füh­rung haben wir Sie bereits befragt (vgl. Nr. 9/2019). „Gewusst wie!” – war und ist der Erfolgs­fak­tor (fast) jeder Unter­neh­mens-Sto­ry. Auch und ganz beson­ders in Zei­ten von Dis­rup­ti­on, Start­Ups und beschleu­nig­ter Digi­ta­li­sie­rung. Dabei sind nicht nur die Mit­ar­bei­ter gefor­dert. Auch die Anfor­de­run­gen an die Geschäfts­füh­rung und jeden ein­zel­nen Geschäfts­füh­rer sind gestie­gen und wer­den wei­ter stei­gen. Kei­ne ein­fa­che Auf­ga­be – schon gar­nicht, wenn dane­ben das All­tags­ge­schäft erle­digt wer­den muss und der Tag ohne­hin nur 24 Stun­den hat. Wie hal­ten Sie es mit Know-How und Weiterbildung?

Fakt ist: Vie­le Ent­schei­dun­gen müs­sen heu­te wesent­lich schnel­ler als noch vor weni­gen Jah­ren getrof­fen wer­den. Es gibt immer mehr neue und unvor­be­rei­te­te Ent­schei­dungs­si­tua­tio­nen. Fehl­ent­schei­de wer­den umge­hend abge­straft. Geschäft­li­che und pri­va­te Ver­net­zung wer­den immer wich­ti­ger. Wer sein Wis­sen nicht oder zu spät aktua­li­siert, ist immer mehr auf exter­ne Bera­ter und Exper­ten ange­wie­sen – und damit immer abhän­gi­ger und feh­ler­an­fäl­li­ger. Wir star­ten dazu heu­te eine klei­ne Online-Umfra­ge: Wie gehen die Kollegen/Innen mit dem The­ma Know-How, Aus- und Wei­ter­bil­dung um?

Hier gehts zur Umfra­ge: Hier ankli­cken

Die Daten­er­he­bung erfolgt anonym und es ist sicher­ge­stellt, dass die Daten­ver­ar­bei­tung nach den Vor­ga­ben der DSGVO erfolgt. Nach Abschluss der Erhe­bung erhal­ten Sie von uns an die­ser Stel­le eine aus­führ­li­che Aus­wer­tung – die Sie in Ihrer per­sön­li­chen Argu­men­ta­ti­on zur Arbeits­si­tua­ti­on von Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern nut­zen kön­nen. Vie­len Dank für´s Mit­ma­chen. Hier geht es zur Umfa­ge > Hier anklicken.

 

Der Steuerprüfer vor der Tür: Die Checkliste für den Ernstfall

Nicht nur der Zoll hat zusätz­li­ches Per­so­nal ein­ge­stellt. Auch die Finanz­äm­ter haben in den letz­ten Mona­ten nach­ge­legt. Wie gut sind Sie auf eine unan­ge­kün­dig­te Prü­fung bzw. auf ein Steu­er­straf­ver­fah­ren vor­be­rei­tet? Hier die Check­lis­te für den „Ernst­fall”:

  • Rufen Sie sofort Ihren Anwalt an: Vie­le Straf­ver­tei­di­ger haben Not­fall­te­le­fon­num­mern und sind jeder­zeit tele­fo­nisch erreich­bar. Auch der Not­dienst des ört­li­chen Anwalts­ver­eins in Straf­sa­chen hilft sofort. Dem Betrof­fe­nen darf der Tele­fon­kon­takt zu sei­nem Anwalt nicht ver­wehrt wer­den. Bit­ten Sie den Durch­su­chungs­lei­ter auf den Anwalt zu war­ten. Eine Ver­pflich­tung der Ermitt­ler, mit dem Durch­su­chungs­be­ginn bis zum Ein­tref­fen des Anwalts zu war­ten, besteht aber nicht.
  • Las­sen Sie sich den Durch­su­chungs­be­schluss aus­hän­di­gen: Jede Durch­su­chung braucht eine rich­ter­li­chen Anord­nung. Die­se ist vor Beginn der Durch­su­chung aus­zu­hän­di­gen (Kopie). Dar­aus ent­neh­men Sie den Umfang der Durch­su­chung – nur im genann­ten Umfang dür­fen die Beam­ten durch­su­chen. Notie­ren Sie die Namen der Ermittler.
  • Mit­ar­bei­ter dür­fen kei­ne Aus­künf­te ohne Anwalt geben: Es gehört zum Reper­toire der Ermitt­ler, die Durch­su­chungs­si­tua­ti­on für Ver­neh­mun­gen zu nut­zen. Las­sen Sie sich nicht von Sät­zen beein­dru­cken wie „das wirkt Straf min­dernd“ o. Ä. Sie müs­sen die Durch­su­chung dul­den. Ihr Haus­recht ist ein­ge­schränkt und das Betre­ten der Geschäfts­räu­me durch die Ermitt­ler nicht zu ver­hin­dern. Ein Auf­ent­halt der Prü­fer im Unter­neh­men für Ver­neh­mun­gen ist vom Durch­su­chungs­be­schluss aber nicht gedeckt.
  • Ent­bin­den Sie Ihre Bera­ter auf kei­nen Fall von der Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung: Auf kei­nen Fall dür­fen Sie Ihre Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer von ihrer beruf­li­chen Schwei­ge­pflicht ent­bin­den. Die­se kön­nen sich dann näm­lich nicht mehr auf ihr gesetz­li­ches Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht beru­fen und kön­nen zur Her­aus­ga­be von Unter­la­gen ver­pflich­tet werden.
  • Las­sen sie das Vor­ge­hen der Ermitt­ler beob­ach­ten: Die Ermitt­ler dür­fen nicht die Durch­su­chung in Abwe­sen­heit von Beauf­trag­ten des Unter­neh­mens ver­lan­gen. Für jede Ermitt­lungs­per­son, jeden­falls aber für jeden zu durch­su­chen­den Raum ist daher mög­lichst ein kom­pe­ten­ter Mit­ar­bei­ter oder Anwalt abzu­stel­len, der die Beam­ten beglei­tet und die Maß­nah­men beob­ach­tet. Es ist z. B. dar­auf zu ach­ten, dass Räu­me, auf die sich der Durch­su­chungs­be­schluss nicht bezieht, nicht betre­ten und nicht durch­sucht werden.
  • Nie­mals Unter­la­gen ver­nich­ten oder Daten löschen: Auf kei­nen Fall dür­fen Unter­la­gen bei­sei­te geschafft oder Daten ver­nich­tet wer­den. Ist der Mit­ar­bei­ter selbst Beschul­dig­ter, kann das ein Haft­grund sein, bzw. – sofern die­ser nicht selbst beschul­digt wird – eine ver­such­te Straf­verei­te-lung begründen.
  • Ertei­len Sie kei­ne Geneh­mi­gung für nicht ein­sichts­be­fug­te Beam­te: Auch ein­fa­che Polizei¬beamte dür­fen auf Anord­nung des Staats­an­wal­tes Papie­re und elek­tro­ni­sche Daten­trä­ger durch-sehen. Fehlt es an einer sol­chen Anord­nung – die auch fern­münd­lich oder vor­ab erfol­gen kann –, soll­te ohne Bera­tung mit dem hin­zu­ge­zo­ge­nen Anwalt kei­ne Geneh­mi­gung zur Durch­sicht erteilt werden.
  • Geben Sie nie frei­wil­lig Unter­la­gen her­aus: Es gibt kei­ne Pflicht zur akti­ven Mit­wir­kung an der Durch­su­chung. Es kann aber sinn­voll sein, in Abstim­mung mit dem Anwalt mit­zu­wir­ken: Z. B., um ver­schlos­se­ne Räu­me, Schrän­ke, Tre­so­re usw. zu öff­nen, um deren Auf­bre­chen zu ver­hin­dern. Das gilt auch für die Preis­ga­be von Pass­wör­tern für die IT, wenn dadurch ver­hin­dert wird, dass die gesam­te IT beschlag­nahmt wird.
  • Ver­lan­gen Sie eine detail­lier­te Doku­men­ta­ti­on aller beschlag­nahm­ten Unter­la­gen und Gegen­stän­de: Sie haben Anspruch dar­auf, dass an Ort und Stel­le einen Anspruch in aus­führ­li­ches, schrift­li­ches Ver­zeich­nis der sicher­ge­stell­ten oder beschlag­nahm­ten Gegen­stän­de und Unter­la­gen erstellt und Ihnen über­las­sen wird – das müs­sen Sie aber aus­drück­lich ver­lan­gen. Fer­ti­gen Sie Kopien der sicher­ge­stell­ten Unterlagen.
  • Las­sen Sie sich Zeit beim Aus­fül­len der Durch­su­chungs-Nie­der­schrift: Bei Been­di­gung der Durch­su­chung wird eine Nie­der­schrift über Durch­su­chung und Beschlag­nah­me mit­tels eines Form­blat­tes erstellt. Lesen Sie die Text­bau­stei­ne in Ruhe durch und kreu­zen Zutref­fen­des an. Unmit­tel­bar nach Been­di­gung soll­ten Sie den Ablauf der Durch­su­chung aus Ihrer Sicht dokumentieren.

 

Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (I)

Eigent­lich soll­te man davon aus­ge­hen, dass der Markt für Stel­len­bör­sen aus­ge­reizt ist. Mit Job­wa­re, Mons­ter, Job24, FAZ Stel­len­markt oder Stepstone agie­ren unter­des­sen eini­ge bekann­te Mar­ken auf dem deut­schen Markt. Wer sich bereits über eine die­ser Job-Bör­sen nach einer neu­en beruf­li­chen Auf­ga­be umge­schaut hat, weiß auch, wie hart­nä­ckig und omni­prä­sent hier Mar­ke­ting betrie­ben wird. Poten­zi­el­le Bewer­ber wer­den fast täg­lich mit neu­en Ange­bo­ten geflu­tet – selbst wenn der Bewer­ber schon seit Mona­ten im neu­en Job arbei­tet. Den­noch: Wie man als Anbie­ter in die­sem engen Markt den­noch punk­ten kann, zeigt das Bei­spiel Honey­pot.

Das Start­Up-Unter­neh­men hat eine Job-Bör­se spe­zi­ell für IT-Fach­kräf­te ein­ge­rich­tet. Her­aus­ge­ar­bei­tet wer­den IT-spe­zi­fi­sche Fach-Pro­fi­le – die her­kömm­li­chen Job-Bör­sen tun sich nach wie vor schwer, wenn es dar­um geht, beson­de­re Qua­li­fi­ka­tio­nen dar­zu­stel­len. Honey­pot wur­de 2015 gegrün­det und ist eine tech-fokus­sier­te Job-Platt­form, die euro­pa­weit aktiv ist. Selbst­dar­stel­lung: „Honey­pot hilft Deve­l­o­pern, Data Sci­en­tists, QA, Pro­dukt­leu­ten und CTOs Jobs zu fin­den, die sie lie­ben”. Honey­pot macht der­zeit mit 50 Mit­ar­bei­tern einen Jah­res­um­satz von 5 Mio. EUR. 1.500 Unter­neh­men nut­zen die Plattform.

Die Pro­dukt-Idee: Bewer­ber stel­len Ihr Pro­fil ein. Inter­es­sier­te Unter­neh­men suchen sich aus den Ange­bots-Pro­fi­len das pas­sen­de aus und neh­men von sich aus Kon­takt zu dem Bewer­ber auf. Job­su­che mit ver­tausch­ten Rol­len: Nicht der Bewer­ber, son­dern das suchen­de Unter­neh­men muss aktiv wer­den. Der (indi­rek­te) Erfolg gibt Honey­spot jetzt recht. Das Kar­rie­renetz­werk XING hat das Start­Up-Unter­neh­men für einen Basis­kauf­preis von 22 Mio. EUR über­nom­men. Hält der Deal, was er ver­spricht,  muss XING den Ver­käu­fern bis zu 13 Mio. EUR nach­zah­len. Vor­aus­set­zung: Die im Kauf­ver­trag ver­ein­bar­ten (ehr­gei­zi­gen) Geschäfts­zie­le wer­den inner­halb der nächs­ten drei Jah­re umgesetzt.

Das Ange­bot von Honey­pot ist sicher­lich auch für klei­ne­re Unter­neh­men inter­es­sant. Vor­aus­set­zung: Ihre Per­so­nal­ab­tei­lung „denkt um” und ist fle­xi­bel genug, auch mit ver­tausch­ten Rol­len im Bewer­bungs­ver­fah­ren zu agie­ren. Zusätz­li­cher Vor­teil für Unter­neh­men: Sie kön­nen die AGG-Ein­schrän­kun­gen umge­hen und sich den/die Bewerber/in aus­su­chen, der das gewünsch­te Pro­fil mit­bringt, ohne dass sie ein Abmahn-Risi­ko wegen Ver­sto­ßes gegen das AGG eingehen.

 

GmbH/Steuer: Nicht jeder Schätz-Gewinn ist eine vGA

Steu­er­li­cher Alb­traum der GmbH-Eig­ner ist die sog. ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA), die immer dann zum Tra­gen kommt, wenn es unkla­re Ver­hält­nis­se in den gelt­wer­ten Bezie­hun­gen zwi­schen dem GmbH-Gesell­schaf­ter und sei­ner GmbH kommt. Vor­teil für die Finanz­ver­wal­tung: Die damit ver­bun­de­nen Rechts­fra­gen sind in der Regel kom­pli­ziert, so dass selbst vie­le Steu­er­be­ra­ter den (u. U. lang­jäh­ri­gen) Gang zum Finanz­ge­richt scheu­en. Und zwar selbst dann, wenn die Erfolgs­aus­sich­ten nicht schlecht sind. Klas­si­sche Streit­fäl­le mit den Finanz­be­hör­den: zu hohes Geschäfts­füh­rer-Gehalt, Feh­ler in der Ver­trags­ge­stal­tung des Anstel­lungs­ver­tra­ges oder bei Darlehensverträgen.

Dabei tes­ten die Finanz­be­hör­den immer wie­der neue Spiel­ar­ten. Etwa um den Fall der Gewinn­schät­zung, den die Finanz­be­hör­den immer dann anwen­den, wenn die Besteue­rungs­grund­la­gen für die Gewinn­ermitt­lung ange­zwei­felt wer­den (z. B. bei Umsatz­schät­zun­gen nach Mate­ri­al­ein­satz). Ziel der Finanz­be­hör­den: Der dar­aus resul­tie­ren­de Zusatz-Gewinn wird auto­ma­tisch als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung behan­delt und ent­spre­chend mit Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er belas­tet und zusätz­lich mit Abgel­tungs­steu­er beim Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) besteu­ert. Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schie­den: „Erge­ben sich auf­grund einer Nach­kal­ku­la­ti­on Dif­fe­ren­zen bei der GmbH und schätzt das Finanz­amt des­halb dem Gewinn der GmbH Beträ­ge hin­zu, sind die Zuschät­zun­gen nicht zwin­gend als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung an den ver­ant­wort­li­chen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu beur­tei­len“ (so zuletzt: BFH, Urteil v. 24.6.2014, VIII R 54/10).

Das Finanz­amt trägt schluss­end­lich die Fest­stel­lungs­last dafür, ob eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor­liegt. Bes­tes Argu­ment, um sich gegen den vGA-Vor­wurf zu weh­ren: Die Beur­tei­lung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung setzt vor­aus, dass eine Ein­nah­me mit Zufluss beim Gesell­schaf­ter vor­liegt. Das ist aber bei der bilan­zi­el­len Gewinn­ermitt­lung bzw. einer Hin­zu­schät­zung in der Regel nicht gegeben.

 

GmbH/Finanzen: Vorgaben für die Kassenbuchführung

Das Lan­des­amt für Steu­ern in Nie­der­sach­sen hat aktua­li­sier­te Vor­ga­ben für die Kas­sen­buch­füh­rung ver­öf­fent­licht. Sie ent­hal­ten detail­lier­te Vor­ga­ben für die Kas­sen­buch­füh­rung für elek­tro­ni­sche Kas­sen­sys­tem und Vor­ga­ben für die sog. offe­ne Laden­kas­se. Die Merk­blät­ter kön­nen als Down­load über die Inter­net-Sei­ten des Lan­des­amts für Steu­ern abge­ru­fen wer­den > https://lstn.niedersachsen.de/steuer/steuervordrucke/betriebspruefung/betriebspruefung-67842.html.

 

KV-Beitrag: Keine Entlastung bei den Betriebsrenten in Sicht

Seit 2004 müs­sen Rent­ner auf ihre Betriebs­ren­te den Arbeit­neh­mer und den Arbeit­ge­ber­bei­trag zur Kran­ken­kas­sen­bei­trag zah­len. Auf dem letz­ten CDU Par­tei­tag war zuletzt beschlos­sen wor­den, hier­für Lösun­gen zu fin­den. Aller­dings scheut man bis­her die Zah­lungs­aus­fäl­le für die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen und Kanz­le­rin Mer­kel leg­te ihr Veto ein. Kon­kre­te Vor­schlä­ge dazu lie­gen aller­dings bis­lang nicht vor. Zwar wer­den jetzt neue Model­le ver­han­delt, etwa eine Frei­be­trags­lö­sung (150 EUR) bzw. die Ein­füh­rung einer Frei­gren­ze. Das betrifft aber auch die Aus­zah­lun­gen aus einer Lebens­ver­si­che­rung, wenn ein Geschäfts­füh­rer von der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) als (KV-) ver­si­che­rungs­pflich­tig ein­ge­stuft ist.

 

GF/Haftung: Landgericht Frankfurt verschont Neckermann-Geschäftsführung

In das Ver­fah­ren um die rund 19 Mio. EUR Scha­dens­er­satz­kla­ge der Necker­mann-Insol­venz­ver­wal­ter gegen die ehe­ma­li­gen Geschäfts­füh­rer kommt Bewe­gung. Weil sich das Gericht nicht in der Lage sieht, einen Ver­stoß gegen die Insol­venz­an­trags­pflicht lücken­los bele­gen zu kön­nen, haben die Frank­fur­ter Rich­ter jetzt einen Ver­gleich vor­ge­schla­gen. Das Gericht ver­langt eine genaue Auf­stel­lung der angeb­lich unbe­rech­tig­ten Zah­lun­gen und macht gel­tend, dass ein Ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten sein könn­te. Auch den vom Insol­venz­ver­wal­ter behaup­te­te Insol­venz­zeit­punkt sieht das Gericht kri­tisch (LG Frank­furt, Ein­schät­zung des Gerichts zur Pro­zess­eröff­nung vom 2.4.2019 (Akten­zei­chen des Ver­fah­rens: 2 – 21 O 182/17)

Eini­ge Unter­neh­men der über­blie­be­nen Necker­mann-Grup­pe (hier: Neckermann.de GmbH) hat­ten im Juli 2012 Insol­venz ange­mel­det. Ab Herbst 2012 wur­de das Unter­neh­men abge­wi­ckelt – es gab kei­nen Fort­set­zungs­pro­gno­se, kei­ne Aus­sich­ten auf Sanie­rung und Käu­fer nur für Unternehmensteile.

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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