Geschäftsführer-Job: Wie steht es bei Ihnen mit Know-How/Aus- und Weiterbildung? + Der Steuerprüfer vor der Tür: Die Checkliste für den Ernstfall + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (I) + GmbH/Steuer: Nicht jeder Schätz-Gewinn ist eine vGA + GmbH/Finanzen: Vorgaben für die Kassenbuchführung + KV-Beitrag: Keine Entlastung bei den Betriebsrenten in Sicht + GF/Haftung: Landgericht Frankfurt verschont Neckermann-Geschäftsführung
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 15/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 12. April 2019
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
zu den zeitlichen Belastungen der Geschäftsführung haben wir Sie bereits befragt (vgl. Nr. 9/2019). „Gewusst wie!” – war und ist der Erfolgsfaktor (fast) jeder Unternehmens-Story. Auch und ganz besonders in Zeiten von Disruption, StartUps und beschleunigter Digitalisierung. Dabei sind nicht nur die Mitarbeiter gefordert. Auch die Anforderungen an die Geschäftsführung und jeden einzelnen Geschäftsführer sind gestiegen und werden weiter steigen. Keine einfache Aufgabe – schon garnicht, wenn daneben das Alltagsgeschäft erledigt werden muss und der Tag ohnehin nur 24 Stunden hat. Wie halten Sie es mit Know-How und Weiterbildung?
Fakt ist: Viele Entscheidungen müssen heute wesentlich schneller als noch vor wenigen Jahren getroffen werden. Es gibt immer mehr neue und unvorbereitete Entscheidungssituationen. Fehlentscheide werden umgehend abgestraft. Geschäftliche und private Vernetzung werden immer wichtiger. Wer sein Wissen nicht oder zu spät aktualisiert, ist immer mehr auf externe Berater und Experten angewiesen – und damit immer abhängiger und fehleranfälliger. Wir starten dazu heute eine kleine Online-Umfrage: Wie gehen die Kollegen/Innen mit dem Thema Know-How, Aus- und Weiterbildung um?
Hier gehts zur Umfrage: Hier anklicken
Der Steuerprüfer vor der Tür: Die Checkliste für den Ernstfall
Nicht nur der Zoll hat zusätzliches Personal eingestellt. Auch die Finanzämter haben in den letzten Monaten nachgelegt. Wie gut sind Sie auf eine unangekündigte Prüfung bzw. auf ein Steuerstrafverfahren vorbereitet? Hier die Checkliste für den „Ernstfall”:
- Rufen Sie sofort Ihren Anwalt an: Viele Strafverteidiger haben Notfalltelefonnummern und sind jederzeit telefonisch erreichbar. Auch der Notdienst des örtlichen Anwaltsvereins in Strafsachen hilft sofort. Dem Betroffenen darf der Telefonkontakt zu seinem Anwalt nicht verwehrt werden. Bitten Sie den Durchsuchungsleiter auf den Anwalt zu warten. Eine Verpflichtung der Ermittler, mit dem Durchsuchungsbeginn bis zum Eintreffen des Anwalts zu warten, besteht aber nicht.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen: Jede Durchsuchung braucht eine richterlichen Anordnung. Diese ist vor Beginn der Durchsuchung auszuhändigen (Kopie). Daraus entnehmen Sie den Umfang der Durchsuchung – nur im genannten Umfang dürfen die Beamten durchsuchen. Notieren Sie die Namen der Ermittler.
- Mitarbeiter dürfen keine Auskünfte ohne Anwalt geben: Es gehört zum Repertoire der Ermittler, die Durchsuchungssituation für Vernehmungen zu nutzen. Lassen Sie sich nicht von Sätzen beeindrucken wie „das wirkt Straf mindernd“ o. Ä. Sie müssen die Durchsuchung dulden. Ihr Hausrecht ist eingeschränkt und das Betreten der Geschäftsräume durch die Ermittler nicht zu verhindern. Ein Aufenthalt der Prüfer im Unternehmen für Vernehmungen ist vom Durchsuchungsbeschluss aber nicht gedeckt.
- Entbinden Sie Ihre Berater auf keinen Fall von der Verschwiegenheitsverpflichtung: Auf keinen Fall dürfen Sie Ihre Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ihrer beruflichen Schweigepflicht entbinden. Diese können sich dann nämlich nicht mehr auf ihr gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen und können zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet werden.
- Lassen sie das Vorgehen der Ermittler beobachten: Die Ermittler dürfen nicht die Durchsuchung in Abwesenheit von Beauftragten des Unternehmens verlangen. Für jede Ermittlungsperson, jedenfalls aber für jeden zu durchsuchenden Raum ist daher möglichst ein kompetenter Mitarbeiter oder Anwalt abzustellen, der die Beamten begleitet und die Maßnahmen beobachtet. Es ist z. B. darauf zu achten, dass Räume, auf die sich der Durchsuchungsbeschluss nicht bezieht, nicht betreten und nicht durchsucht werden.
- Niemals Unterlagen vernichten oder Daten löschen: Auf keinen Fall dürfen Unterlagen beiseite geschafft oder Daten vernichtet werden. Ist der Mitarbeiter selbst Beschuldigter, kann das ein Haftgrund sein, bzw. – sofern dieser nicht selbst beschuldigt wird – eine versuchte Strafvereite-lung begründen.
- Erteilen Sie keine Genehmigung für nicht einsichtsbefugte Beamte: Auch einfache Polizei¬beamte dürfen auf Anordnung des Staatsanwaltes Papiere und elektronische Datenträger durch-sehen. Fehlt es an einer solchen Anordnung – die auch fernmündlich oder vorab erfolgen kann –, sollte ohne Beratung mit dem hinzugezogenen Anwalt keine Genehmigung zur Durchsicht erteilt werden.
- Geben Sie nie freiwillig Unterlagen heraus: Es gibt keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Durchsuchung. Es kann aber sinnvoll sein, in Abstimmung mit dem Anwalt mitzuwirken: Z. B., um verschlossene Räume, Schränke, Tresore usw. zu öffnen, um deren Aufbrechen zu verhindern. Das gilt auch für die Preisgabe von Passwörtern für die IT, wenn dadurch verhindert wird, dass die gesamte IT beschlagnahmt wird.
- Verlangen Sie eine detaillierte Dokumentation aller beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände: Sie haben Anspruch darauf, dass an Ort und Stelle einen Anspruch in ausführliches, schriftliches Verzeichnis der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen erstellt und Ihnen überlassen wird – das müssen Sie aber ausdrücklich verlangen. Fertigen Sie Kopien der sichergestellten Unterlagen.
- Lassen Sie sich Zeit beim Ausfüllen der Durchsuchungs-Niederschrift: Bei Beendigung der Durchsuchung wird eine Niederschrift über Durchsuchung und Beschlagnahme mittels eines Formblattes erstellt. Lesen Sie die Textbausteine in Ruhe durch und kreuzen Zutreffendes an. Unmittelbar nach Beendigung sollten Sie den Ablauf der Durchsuchung aus Ihrer Sicht dokumentieren.
Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (I)
Eigentlich sollte man davon ausgehen, dass der Markt für Stellenbörsen ausgereizt ist. Mit Jobware, Monster, Job24, FAZ Stellenmarkt oder Stepstone agieren unterdessen einige bekannte Marken auf dem deutschen Markt. Wer sich bereits über eine dieser Job-Börsen nach einer neuen beruflichen Aufgabe umgeschaut hat, weiß auch, wie hartnäckig und omnipräsent hier Marketing betrieben wird. Potenzielle Bewerber werden fast täglich mit neuen Angeboten geflutet – selbst wenn der Bewerber schon seit Monaten im neuen Job arbeitet. Dennoch: Wie man als Anbieter in diesem engen Markt dennoch punkten kann, zeigt das Beispiel Honeypot.
Das StartUp-Unternehmen hat eine Job-Börse speziell für IT-Fachkräfte eingerichtet. Herausgearbeitet werden IT-spezifische Fach-Profile – die herkömmlichen Job-Börsen tun sich nach wie vor schwer, wenn es darum geht, besondere Qualifikationen darzustellen. Honeypot wurde 2015 gegründet und ist eine tech-fokussierte Job-Plattform, die europaweit aktiv ist. Selbstdarstellung: „Honeypot hilft Developern, Data Scientists, QA, Produktleuten und CTOs Jobs zu finden, die sie lieben”. Honeypot macht derzeit mit 50 Mitarbeitern einen Jahresumsatz von 5 Mio. EUR. 1.500 Unternehmen nutzen die Plattform.
Die Produkt-Idee: Bewerber stellen Ihr Profil ein. Interessierte Unternehmen suchen sich aus den Angebots-Profilen das passende aus und nehmen von sich aus Kontakt zu dem Bewerber auf. Jobsuche mit vertauschten Rollen: Nicht der Bewerber, sondern das suchende Unternehmen muss aktiv werden. Der (indirekte) Erfolg gibt Honeyspot jetzt recht. Das Karrierenetzwerk XING hat das StartUp-Unternehmen für einen Basiskaufpreis von 22 Mio. EUR übernommen. Hält der Deal, was er verspricht, muss XING den Verkäufern bis zu 13 Mio. EUR nachzahlen. Voraussetzung: Die im Kaufvertrag vereinbarten (ehrgeizigen) Geschäftsziele werden innerhalb der nächsten drei Jahre umgesetzt.
GmbH/Steuer: Nicht jeder Schätz-Gewinn ist eine vGA
Steuerlicher Albtraum der GmbH-Eigner ist die sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die immer dann zum Tragen kommt, wenn es unklare Verhältnisse in den geltwerten Beziehungen zwischen dem GmbH-Gesellschafter und seiner GmbH kommt. Vorteil für die Finanzverwaltung: Die damit verbundenen Rechtsfragen sind in der Regel kompliziert, so dass selbst viele Steuerberater den (u. U. langjährigen) Gang zum Finanzgericht scheuen. Und zwar selbst dann, wenn die Erfolgsaussichten nicht schlecht sind. Klassische Streitfälle mit den Finanzbehörden: zu hohes Geschäftsführer-Gehalt, Fehler in der Vertragsgestaltung des Anstellungsvertrages oder bei Darlehensverträgen.
Dabei testen die Finanzbehörden immer wieder neue Spielarten. Etwa um den Fall der Gewinnschätzung, den die Finanzbehörden immer dann anwenden, wenn die Besteuerungsgrundlagen für die Gewinnermittlung angezweifelt werden (z. B. bei Umsatzschätzungen nach Materialeinsatz). Ziel der Finanzbehörden: Der daraus resultierende Zusatz-Gewinn wird automatisch als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und entsprechend mit Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet und zusätzlich mit Abgeltungssteuer beim Gesellschafter (-Geschäftsführer) besteuert. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden: „Ergeben sich aufgrund einer Nachkalkulation Differenzen bei der GmbH und schätzt das Finanzamt deshalb dem Gewinn der GmbH Beträge hinzu, sind die Zuschätzungen nicht zwingend als verdeckte Gewinnausschüttung an den verantwortlichen Gesellschafter-Geschäftsführer zu beurteilen“ (so zuletzt: BFH, Urteil v. 24.6.2014, VIII R 54/10).
GmbH/Finanzen: Vorgaben für die Kassenbuchführung
Das Landesamt für Steuern in Niedersachsen hat aktualisierte Vorgaben für die Kassenbuchführung veröffentlicht. Sie enthalten detaillierte Vorgaben für die Kassenbuchführung für elektronische Kassensystem und Vorgaben für die sog. offene Ladenkasse. Die Merkblätter können als Download über die Internet-Seiten des Landesamts für Steuern abgerufen werden > https://lstn.niedersachsen.de/steuer/steuervordrucke/betriebspruefung/betriebspruefung-67842.html.
KV-Beitrag: Keine Entlastung bei den Betriebsrenten in Sicht
Seit 2004 müssen Rentner auf ihre Betriebsrente den Arbeitnehmer und den Arbeitgeberbeitrag zur Krankenkassenbeitrag zahlen. Auf dem letzten CDU Parteitag war zuletzt beschlossen worden, hierfür Lösungen zu finden. Allerdings scheut man bisher die Zahlungsausfälle für die gesetzlichen Krankenkassen und Kanzlerin Merkel legte ihr Veto ein. Konkrete Vorschläge dazu liegen allerdings bislang nicht vor. Zwar werden jetzt neue Modelle verhandelt, etwa eine Freibetragslösung (150 EUR) bzw. die Einführung einer Freigrenze. Das betrifft aber auch die Auszahlungen aus einer Lebensversicherung, wenn ein Geschäftsführer von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als (KV-) versicherungspflichtig eingestuft ist.
GF/Haftung: Landgericht Frankfurt verschont Neckermann-Geschäftsführung
In das Verfahren um die rund 19 Mio. EUR Schadensersatzklage der Neckermann-Insolvenzverwalter gegen die ehemaligen Geschäftsführer kommt Bewegung. Weil sich das Gericht nicht in der Lage sieht, einen Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht lückenlos belegen zu können, haben die Frankfurter Richter jetzt einen Vergleich vorgeschlagen. Das Gericht verlangt eine genaue Aufstellung der angeblich unberechtigten Zahlungen und macht geltend, dass ein Verjährung eingetreten sein könnte. Auch den vom Insolvenzverwalter behauptete Insolvenzzeitpunkt sieht das Gericht kritisch (LG Frankfurt, Einschätzung des Gerichts zur Prozesseröffnung vom 2.4.2019 (Aktenzeichen des Verfahrens: 2 – 21 O 182/17)
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief