Empfiehlt der Steuerberater Finanz-Anlagen(hier: geschlossener Schiffsfonds) einer Fonds-Gesellschaft, an der er selbst beteiligt ist, ohne auf diese Beteiligung hinzuweisen, haftet der für daraus entstehende Verluste. Allerdings ist der Mandant – also SIE – beweispflichtig – er muss belegen können, dass der Steuerberater einen entsprechenden Hinweis unterlassen hat (BGH, Urteil v. 6.12.2018, IX ZR 176/16).
Mehr noch – der Steuerberater muss nicht nur auf eine direkte Beteiligung hinweisen. Er muss seinen Mandanten grundsätzlich auch darauf hinweisen, wenn mit der Anlageberatung für ihn ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist. Konkret: „Der steuerliche Berater handelt seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, wenn er diesen zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, ohne zu offenbaren, dass für ihn wirtschaftliche Vorteile mit einem solchen Vertragsschluss verbunden sind”. Problem: Sie müssen das im Zweifel beweisen können. Es gibt keine Umkehr der Beweislast.