Wird ein (atypisch) stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt, kann die GmbH daraus keinen Anspruch auf den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR geltend machen. Der Freibetrag steht nur dem stillen Gesellschafter als Mitunternehmer zu. Das Finanzamt ist danach berechtigt, den Freibetrag lediglich anteilig zu gewähren. Da sich der Freibetrag, der für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften gilt, auf den jeweils sachlich steuerpflichtigen Gewerbebetrieb bezieht, ist eine getrennte Beurteilung für Zeiträume vor und nach Begründung der Mitunternehmerschaft vorzunehmen (FG Münster, Urteil v. 18.10.2018, 10 K 4079/16 G).
Der Anwalt der GmbH hat Revision beantragt, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) dazu in letzter Instanz entscheiden wird. Wir gehen allerdings davon aus, dass der BFH das Urteil in der Sache bestätigen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.