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Volkelt-Briefe

GF-Jobwechsel: Neue Rechtslage zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Wer von den Kollegen/Innen zu Jah­res­be­ginn eine neue Job-Her­aus­for­de­rung ange­nom­men hat, ist gut bera­ten, sei­ne nach­ver­trag­li­chen Pflich­ten aus dem alten Anstel­lungs­ver­trag ein­zu­hal­ten. In der Regel sind saf­ti­ge Ver­tragstra­fen fäl­lig, wenn gegen das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot ver­sto­ßen wird. Die Bereit­schaft der Unter­neh­men, sol­che Stra­fen durch­zu­set­zen, ist aus­ge­spro­chen hoch und der Ver­stoß als sol­cher ist auch nicht dazu geeig­net, Ihr per­sön­li­ches Renom­mee zu erhö­hen. Es ist also kei­ne Opti­on, es dar­auf ankom­men zu lassen.

Für die Kollegen/Innen, die der Mei­nung sind, dass ihr Wett­be­werbs­ver­bot zu weit greift (Berufs­ver­bot), gibt es ein neu­es Urteil des OLG München: …

Der Geschäfts­füh­rer kann die Unwirk­sam­keit des Wett­be­werbs­ver­bots vor Auf­nah­me der neu­en Tätig­keit im Wege der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung gel­tend machen” (OLG Mün­chen, Beschluss v. 2.8.2018, 7 U 2107/18). Das gilt z. B. für Fäl­le, in denen das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot sach­lich über­zo­gen ist, es einem Berufs­ver­bot gleich­kommt oder sich auf Märkte/Branchen erstreckt, in denen das Unter­neh­men gar nicht tätig ist.

Mit die­sem Urteil stellt das OLG Mün­chen Geschäfts­füh­rern ein wirk­lich hilf­rei­ches Instru­ment (einst­wei­li­ge Ver­fü­gung) zur Ver­fü­gung, mit dem er vor­ab und schnell Sicher­heit über sei­ne per­sön­li­che Rechts­la­ge ein­ho­len kann. Der Geschäfts­füh­rer muss also nicht mehr einen – u. U. jah­re­lan­gen – Rechts­streit aus­hal­ten und finan­zie­ren, bis er eine neue Tätig­keit auf­neh­men kann.

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