Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) ist eine Regelung in einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung (z. B. Pensionszusage), nach der die Leistungen des jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle, über 10 Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5% gekürzt wird, nicht zu beanstanden (sog. Altersabstandsklausel). …Auch hier ist wie in vielen anderen offenen Rechtsfragen davon auszugehen, dass die Finanzbehörden diese Rechtslage zu ihren Gunsten nutzen werden. Etwa, indem das Finanzamt verlangt, dass eine Kürzung auch in der Pensionszusage für den Gesellschafter-Ehegatten umgesetzt werden muss und ansonsten eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen unüblicher/unangemessener Vertragsgestaltung unterstellt wird. Wir prüfen und halten Sie auf dem Laufenden, falls sich daraus Handlungsbedarf für bestehende Pensionszusagen ergibt (BAG, Urteil v. 11.12.2018, 3 AZR 400/17).
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