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Geschäftsführer-mit-nur-Ressort-Verantwortung: Grenzen, Grauzonen und persönliche Risiken

Steht im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH „Gesamt­ver­tre­tung“, müs­sen Sie sich als Geschäfts­füh­rer nicht bei jeder Ver­trags­un­ter­zeich­nung skla­visch dar­an halten.

Bei­spiel: Als Geschäfts­füh­rer Mar­ke­ting beauf­tra­gen Sie eine Agen­tur mit einer grö­ße­ren Akti­on. Dann kön­nen Sie den Auf­trag allei­ne unter­schrei­ben, ohne dass Ihnen das spä­ter ein­mal nach­tei­lig aus­ge­legt wer­den kann. Dass es nicht immer völ­lig for­mal kor­rekt zuge­hen muss, hat das OLG Mün­chen so fest­ge­stellt (OLG Mün­chen, Urteil vom 19.9.2013, 23 U 1003/13).

ACHTUNG:

Das gilt für Geschäf­te, die typi­scher­wei­se im Res­sort anfal­len, wie z. B. die Ver­ga­be einer Wer­be­ak­ti­on oder für den IT-ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer der Ein­kauf von Hard- und Soft­ware. Die Ent­schei­dungs­frei­heit des ein­zel­nen Geschäfts­füh­rers endet aber dort, wo der Gesell­schafts- oder Anstel­lungs­ver­trag zusätz­lich Vor­ga­ben macht. Z. B. dann, wenn es einen Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te gibt, wonach ein bestimm­tes Bud­get (z. B. 50.000 EUR) von der Zustim­mung aller Gesell­schaf­ter abhän­gig gemacht ist oder wenn es um die Ein­stel­lung von Mit­ar­bei­tern im Res­sort geht und das jähr­li­che Gehalt den zustim­mungs­pflich­ti­gen Betrag übersteigt.

Als Fremd-Geschäfts­füh­rer ohne Betei­li­gung an der GmbH soll­ten Sie sich auf die­se Rechts­la­ge aller­dings nicht ver­las­sen. Das Gericht bestä­tigt eine sol­che Hand­lungs­frei­heit aus­drück­lich nur für den Fall, dass die Geschäfts­füh­rer zugleich auch die ein­zi­gen Gesell­schaf­ter der GmbH sind. Aber auch dann, wenn Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht 100-pro­zen­tig homo­gen mit­ein­an­der aus­kom­men, sind Sie bes­ser bera­ten, wenn Sie die im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­schrie­ben Gesamt­ver­tre­tung wört­lich neh­men und Ver­trä­ge und Ver­ein­ba­run­gen grund­sätz­lich mit den Unter­schrif­ten aller Geschäfts­füh­rer bzw. in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Anzahl versehen.

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