Kategorien
Volkelt-Briefe

Gehalts-Diskussion/Neiddebatte: Die neuen Regeln für die Vorstands-Vergütung

Die Regie­rungs­kom­mis­si­on hat neue Regeln für die Ver­gü­tung von Vor­stän­den von Akti­en­ge­sell­schaf­ten vor­ge­schla­gen. Die Finanz­be­hör­den wer­den prü­fen, ob die­se Vor­ga­ben auch für die Gehalts­ver­ein­ba­run­gen von GmbH-Geschäfts­füh­rern ange­wandt wer­den kön­nen. Inso­fern besteht Infor­ma­ti­ons- und u. U. auch Handlungsbedarf.

Hier eine Über­sicht der „emp­foh­le­nen” Neu­re­ge­lun­gen (Quel­le, Regie­rungs­kom­mis­si­on Nr. D1D14): …

  • Der Anteil der lang­fris­tig varia­blen Ver­gü­tung soll den Anteil der kurz­fris­tig varia­blen Ver­gü­tung übersteigen.
  • Die Ver­gü­tung soll ins­ge­samt und hin­sicht­lich ihrer varia­blen Ver­gü­tungs­tei­le jähr­li­che Auf­wands-Höchst­be­trä­ge aufweisen.
  • Sofern Alters­ver­sor­gungs­leis­tun­gen gewährt wer­den, sol­len der Dienst­zeit­auf­wand oder Bei­trä­ge zur Alters­ver­sor­gung der Kate­go­rie der Fest­ver­gü­tung zuge­rech­net werden.
  • Glei­ches gilt für Neben­leis­tun­gen, die nicht betrieb­lich ver­an­lasst sind.
  • Das Ver­hält­nis von Fest­ver­gü­tung und varia­blen Ver­gü­tungs­ele­men­ten soll die unter­schied­li­chen Anfor­de­run­gen an die Auf­ga­ben der jewei­li­gen Vor­stands­mit­glie­der berücksichtigen.
  • Die Gewäh­rungs­be­trä­ge aller varia­blen Ver­gü­tungs­tei­le sol­len allein von der Errei­chung der für die betref­fen­de Peri­ode jeweils vor­her fest­ge­leg­ten Zie­le abhängen.
  • Zur Beur­tei­lung der Üblich­keit soll der Auf­sichts­rat das Ver­hält­nis der Vor­stands­ver­gü­tung zur Ver­gü­tung des        obe­ren Füh­rungs­krei­ses und der Beleg­schaft ins­ge­samt und die­ses auch in der zeit­li­chen Ent­wick­lung berücksichtigen.
  • Die kurz­fris­tig varia­ble Ver­gü­tung soll in bar aus­be­zahlt wer­den. Die lang­fris­tig varia­ble Ver­gü­tung soll (nach Abzug der Steu­ern) in Akti­en der Gesell­schaft gewährt wer­den, die min­des­tens vier Jah­re lang nicht ver­äu­ßert wer­den können.
  • Zur Bestim­mung der kon­kre­ten Ziel-Gesamt­ver­gü­tung der Vor­stands­mit­glie­der soll der Auf­sichts­rat eine geeig­ne­te Ver­gleichs­grup­pe ande­rer Unter­neh­mun­gen her­an­zie­hen, deren Zusam­men­set­zung er offen­legt. Der Peer Group-Ver­gleich muss mit Bedacht genutzt wer­den, damit es nicht zu einer auto­ma­ti­schen Auf­wärts­ent­wick­lung kommt.
  • Die lang­fris­tig varia­ble Ver­gü­tung soll vor allem Anreiz zur Umset­zung stra­te­gi­scher Maß­nah­men sein. Die ent­spre­chen­den Zie­le sol­len sich des­halb aus der aktu­el­len stra­te­gi­schen Pla­nung für das betref­fen­de Geschäfts­jahr ablei­ten. Der kurz­fris­tig varia­blen Ver­gü­tung sol­len Zie­le der ope­ra­ti­ven Jah­res­pla­nung zugrun­de liegen.
  • Der Auf­sichts­rat soll fest­le­gen, in wel­chem Umfang indi­vi­du­el­le Zie­le der ein­zel­nen Vor­stands­mit­glie­der einer­seits oder Zie­le für den gesam­ten Vor­stand ande­rer­seits für die varia­blen Ver­gü­tungs­ele­men­te maß­ge­bend sind.
  • Die Ziel­er­rei­chung soll dem Grun­de und der Höhe nach nach­voll­zieh­bar sein. Eine nach­träg­li­che Ände­rung der Zie­le oder der Ver­gleichs­pa­ra­me­ter soll aus­ge­schlos­sen sein.
  • Der Auf­sichts­rat soll die Mög­lich­keit haben, außer­ge­wöhn­li­chen Ent­wick­lun­gen in ange­mes­se­nem Rah­men Rech­nung zu tra­gen. In begrün­de­ten Fäl­len soll eine varia­ble Ver­gü­tung ein­be­hal­ten oder zurück­ge­for­dert wer­den kön­nen (Claw­back).
  • Nach Been­di­gung eines Vor­stands­ver­trags sol­len sämt­li­che bestehen­den Ver­gü­tungs- und Zufluss­re­ge­lun­gen fortgelten.
  • Zah­lun­gen an ein Vor­stands­mit­glied bei vor­zei­ti­ger Been­di­gung der Vor­stands­tä­tig­keit sol­len den Wert von zwei Jah­res­ver­gü­tun­gen nicht über­schrei­ten (Abfin­dungs-Cap) und nicht mehr als die Rest­lauf­zeit des Anstel­lungs­ver­trags ver­gü­ten. Für die Berech­nung des Abfin­dungs-Caps soll auf die Gesamt­ver­gü­tung des abge­lau­fe­nen Geschäfts­jah­res und gege­be­nen­falls auch auf die vor­aus­sicht­li­che Gesamt­ver­gü­tung für das lau­fen­de Geschäfts­jahr abge­stellt wer­den. Zah­lun­gen für ein etwa­iges nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot sol­len mit der Abfin­dung ver­rech­net werden.
Die neu­en Vor­ga­ben betref­fen fast alle Aspek­te der Ver­gü­tung – also Fest­ge­halt, die  Art, Höhe und Aus­zah­lungs­mo­dus der varia­blen Bezü­ge. Es gibt auch kon­kre­te Vor­ga­ben für die Abfin­dungs­klau­sel bzw. zur Ver­ein­ba­rung des nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bo­tes. Neu ist auch die recht­li­che Maß­ga­be, wonach zu Unrecht gezahl­te Ver­gü­tun­gen auch noch nach­träg­lich zurück­ge­for­dert wer­den kön­nen – z. B. wenn sich Feh­len­te­schei­de erst spä­ter aus­wir­ken. Zu den Fol­gen für Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trä­ge und neue Erkennt­nis­se zur Ver­trags­ge­stal­tung hal­ten wir Sie auf dem Laufenden.

Schreibe einen Kommentar