Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 47/2018

NEU: „Geschäfts­füh­rung in Zei­ten der Digi­ta­li­sie­rung” + Geschäfts­füh­rer-Auf­ga­be: Schwie­ri­ge Mit­ar­bei­ter brau­chen Füh­rung + Geschäfts­füh­rer-Gehalt 2018: Groß­han­dels-GmbHs pro­fi­tie­ren vom Bau-Boom +  Digi­ta­les: Food – vom Bau­ern­hof zum Bio-Labor + Pflicht­of­fen­le­gung: 185.000 rech­nen mit einem Ord­nungs­geld­ver­fah­ren + Gehalts-Dis­kus­si­on/N­eid­de­bat­te: Die neu­en Regeln für die Vorstands-Vergütung

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

Der Vol­kelt-Brief 47/2018 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

 

Frei­burg, 23. Novem­ber 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wo man auch hin­schaut: Über­all „digi­ta­li­siert” es. Was bedeu­tet das aber ganz kon­kret für die Auf­ga­be des Geschäfts­füh­rers – für IHRE Auf­ga­ben im Unter­neh­men? Sicher­lich reicht es nicht mehr, das bewähr­te Geschäfts­mo­dell ein­fach weiterzufahren.

Ich habe in den letz­ten Mona­ten mit vie­len Grün­dern gespro­chen, Grün­der­zen­tren besucht, die Start­Up-Sze­ne beob­ach­tet und mit vie­len Kol­le­gen über das „hier und jetzt” gespro­chen, Ent­wick­lun­gen dis­ku­tiert und über Kom­men­des spe­ku­liert. Die Ent­wick­lung von neu­en Geschäfts­mo­del­len beglei­tet. Beob­ach­tet, wie neue Bran­chen-Clus­ter ent­ste­hen und wie neue Pro­duk­te kre­iert und in den Markt gescho­ben wer­den. Wie viel Unsin­ni­ges finan­ziert wird und wie (bewusst) Geld ver­bra­ten wird und wie sich die Old Ecno­my behaup­tet und behaup­ten will.

All die­se Erfah­run­gen habe ich jetzt in „Geschäfts­füh­rung in Zei­ten der Digi­ta­li­sie­rung” zusam­men­ge­fasst. Neu­gie­rig? Schau­en Sie doch ein­fach ein­mal hin­ein. Ich jeden­falls wür­de mich freu­en, wenn ich Ihnen auf dem Weg in die Digi­ta­li­sie­rung ein paar prak­ti­sche Anstö­ße und Anre­gun­gen mit­ge­ben kann. Ihr Feed­back ist zugleich auch die Chan­ce auf einen Wis­sen­vor­sprung für alle Kollegen.

Zum „rein­schau­en” und/oder bestel­len > Titel-Cover oder hier anklicken.

 

Geschäftsführer-Aufgabe: Schwierige Mitarbeiter brauchen Führung

War­um kön­nen die nicht ein­fach ihren Job machen“? So die Bemer­kung eines Kol­le­gen über die Fra­ge, was ihn an sei­nen Mit­ar­bei­tern am meis­ten nervt. Tat­sa­che ist, dass die meis­ten Geschäfts­füh­rer „den Mit­ar­bei­ter“ als die Schwach­stel­le ihres Unter­neh­mens aus­ma­chen. Und zwar unab­hän­gig davon, ob der Chef schon vie­le Füh­rungs-Trai­nings besucht hat oder moderns­te Füh­rungs-Tech­ni­ken prak­ti­ziert. Es gilt, sich damit zu arran­gie­ren. Z. B., indem Sie für die ner­vigs­ten Ange­wohn­hei­ten Ihrer Mit­ar­bei­ter eine pas­sen­de Erklä­rung parat haben:

  • Zustän­dig? „Ich? Wie­so Ich?“. Dele­gie­ren Sie jede offe­ne Tätig­keit, die Ihnen auf­fällt, an einen bestimm­ten Mit­ar­bei­ter, und zwar grund­sätz­lich immer mit Ziel­vor­ga­be (bis wann und wie). Erwar­ten Sie kei­ne Eigeninitiative.
  • Mit­den­ken: Mit­ar­bei­ter den­ken in Zustän­dig­keits­be­rei­chen. Vie­le Auf­ga­ben erge­ben sich aber gera­de aus einer Schnitt­stel­le. Wobei der Mit­ar­bei­ter „die Linie nicht zum Straf­raum rech­net“. Dem­entspre­chend sin­niert er nur über den Straf­raum – genau bis zur Grenze.
  • Ent­schul­di­gung: Für den Chef kos­ten Feh­ler bares Geld. Für den Mit­ar­bei­ter kos­tet  er allen­falls eine Ent­schul­di­gung. Des­we­gen gibt es Prä­mi­en. „Ohne“ spürt auch der Mit­ar­bei­ter, dass jeder Feh­ler kostet.
Selbst wenn Sie die oben ange­spro­che­nen Ver­hal­tens­wei­sen regel­mä­ßig oder Vor­fall bezo­gen mit den Mit­ar­bei­tern anspre­chen, wer­den Sie fest­stel­len, dass die­se Punk­te trotz­dem immer wie­der auf­tau­chen. Es macht den Men­ta­li­täts­un­ter­schied. Des­we­gen sind Sie ja Unter­neh­mer und der Mit­ar­bei­ter ist Ange­stell­ter. Da hel­fen nur kla­re Vorgaben.

 

Geschäftsführer-Gehalt 2018: Großhandels-GmbHs profitieren vom Bau-Boom

Die BBE-Unter­neh­mens­be­ra­tung hat die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht. Abge­fragt wur­de auch die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten für die Tan­tie­me. Wir haben die Gehalts­ent­wick­lung für Groß­han­del-GmbHs etwas genau­er angeschaut.

Spit­zen­rei­ter bei den Geschäfts­füh­rer-Gehäl­tern im Groß­han­del ist die Bran­che Elektro/Sanitär/Heizung mit einem Gehalts­an­stieg um sat­te 8,5 % auf eine Jah­res-Gesamt­ge­halt von 185.000 EUR und hat damit die Bran­che Büro/EDV von Platz 1 ver­drängt. Die Kol­le­gen die­ser Bran­che pro­fi­tie­ren dabei vom Immo­bi­li­en-Boom und von der nach wie vor enor­men Nach­fra­ge im Bau­be­reich. Kon­stant: In die­ser Bran­che wird jeder fünf­te Euro als Erfolgs-Betei­li­gung aus­ge­zahlt. Der durch­schnitt­li­che Tan­tie­me-Anteil lang im Vor­jahr noch bei 22 % und beträgt jetzt 22,5 %.

Groß­han­del mit … Fest­ge­halt 2017 Fest-Gehalt 2018 Tan­tie­me Gesamt­ver­gü­tung inkl. Tantieme
Elektro/Sanitär/Heizung 140.000 EUR 153.000 EUR 21 % 185.000 EUR
Büro/EDV 144.000 EUR 146.000 EUR  23 % 179.000 EUR
Metall/Werkzeuge 126.000 EUR 131.000 EUR  26 % 165.000 EUR
Che­mi­sche Produkte 134.000 EUR 138.000 EUR 19 % 164.000 EUR
Maschinen/Anlagen 130.000 EUR 133.000 EUR 26 % 163.000 EUR
Tech­ni­scher Großhandel 122.000 EUR 125.000 EUR 25 % 156.000 EUR
Gesund­heits­we­sen 121.000 EUR 125.000 EUR 24 % 155.000 EUR
Texteil/Leder/Sportwaren 125.000 EUR 127.000 EUR 21 % 154.000 EUR
Sons­ti­ger Großhandel 120.000 EUR 122.000 EUR 25 % 152.000 EUR
Baustoffe/Baubedarf 122.000 EUR 124.000 EUR 22 % 151.000 EUR
Import/Export 110.000 EUR 111.000 EUR 24 % 138.000 EUR
Han­dels­ver­tre­tung 109.000 EUR 111.000 EUR 18 % 131.000 EUR
Lebensmittel/Getränke 115.000 EUR 109.000 EUR 16 % 126.000 EUR

 

Zusätz­li­che Ori­en­tie­rungs­hil­fe für die Geschäfts­füh­rer von Groß­han­del-GmbHs lie­fern die sog. Karls­ru­her Tabel­len – das sind die offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len der Finanz­be­hör­den zur Ange­mes­sen­heits­prü­fung der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter. Auch hier bestä­tigt der Blick in die Zah­len: Für klei­ne­re Groß­han­del-GmbHs mit einem Umsatz von bis zu 2,5 Mio. EUR hal­ten die Finanz­be­hör­den eine Spann­wei­te von 160.000 bis 200.000 € als Gesamt­ge­halt in der Regel für ange­mes­sen. Nur wer hier deut­lich nach oben aus­bricht, muss damit rech­nen, dass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) unter­stellt wer­den kann. In Groß­han­del-GmbHs mit 2,5 bis 5 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt bereits zwi­schen 170.000 und 240.000 €. In Groß­han­del-GmbHs mit 5 bis 25 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 200.000 € und 260.000 €. In Groß­han­del-GmbHs mit 25 bis 50 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 260.000 € und 450.000 €  (Quel­le: OFD Karls­ru­he vom 4.3.2009, S 2742/84 – St 221, Karls­ru­her Tabel­len; jähr­li­cher Auf­schlag: 3 %). Die von der BBE-Media jetzt ermit­tel­ten Ver­gleichs­zah­len bele­gen, dass in vie­len GmbHs längst nicht bis zur „Ange­mes­sen­heits­gren­ze“ ver­dient wird. Quel­le: BBE Media Gehalts­um­fra­ge 2019, eige­ne Ana­ly­sen, Beträ­ge auf vol­le Tau­send gerundet.

 

Digitales: Food – vom Bauernhof zum Bio-Labor

Food: Neben den Ver­än­de­run­gen in der Gas­tro-Bran­che durch Lie­fer­diens­te und Koch­bo­xen setzt die Start­Up-Bran­che auf wei­ter rei­chen­de Neue­run­gen – etwa durch gen­tech­nisch ver­än­der­te Lebens­mit­tel, z. B. als Flei­scher­satz, oder völ­lig neue Pro­duk­ti­ons­me­tho­den (Was­ser­op­ti­mie­rung, Dün­ge­mit­tel­op­ti­mie­rung). Stich­wort: Labor-Züch­tun­gen von tie­ri­schen Stammzellen.

Das ist ein Vor­ge­schmack auf die neue Lebens­mit­tel-Bran­che. Im kali­for­ni­schen Oak­land stellt die Fir­ma Impos­si­ble Foods bereits Monat für Monat 200 Ton­nen Flei­scher­satz her – eine Mischung aus Pro­te­inen, Wei­zen, Kokos-Öl und im Labor ent­wi­ckel­ten pflanz­li­chen Zuta­ten. Das Mate­ri­al für Bur­ger und das Ende der klas­si­schen Fleisch­in­dus­trie mit hohem Was­ser- und Ener­gie­ver­brauch und tie­ri­schem Lei­den. Der US-Inves­tor Indie­Bio betei­ligt sich an Start­Ups, die an künst­li­chem Fisch, künst­li­chen Eiern oder künst­li­chem Wein for­schen. Land­wirt­schaft und che­mi­sche Indus­trie wach­sen zusam­men. Die Digi­ta­li­sie­rung bringt völ­lig neue Metho­den in die Lebens­mit­tel­bran­che, die das Zeug dazu haben, die bis­he­ri­gen Pro­duk­ti­ons­me­tho­den aus­zu­he­beln und völ­lig neue Wert­schöp­fungs­ket­ten zu erzeugen.

Auch auf die­sem Markt erge­ben sich in den nächs­ten Jah­ren vie­le Chan­cen für neue Anbie­ter. Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die in der Lebens­mit­tel­bran­che (Erzeu­ger, Händ­ler, Gas­tro­nom) tätig ist, sind Sie gut bera­ten, neue Ent­wick­lun­gen zu ken­nen und per­ma­nent zu prü­fen, wie Sie Ihr Port­fo­lio ergän­zen. Es gibt aber nicht nur – wie beschrie­ben – neue Pro­duk­ti­ons­me­tho­den. Auch der Kon­sum ändert sich. Das klas­si­sche „Essen” wird zuneh­mend ersetzt durch „to go”, Bring­diens­te, Sys­tem-Gas­tro­no­mie und hoch­prei­si­ge Event-Gastronomie.

 

Pflichtoffenlegung: 185.000 rechnen mit einem Ordnungsgeldverfahren

Seit der Ein­füh­rung des Ord­nungs­geld­ver­fah­rens vor mehr als 10 Jah­ren hal­ten sich zwar die meis­ten Unter­neh­men an die Offen­le­gungs­pflicht. Ande­rer­seits gibt es immer noch zahl­rei­che Unter­neh­men, die ihrer Offen­le­gungs­pflicht nicht ord­nungs­ge­mäß nach­kom­men” – so Heinz-Josef Frie­he, Prä­si­dent des Bun­des­amts für Jus­tiz  (BfJ). Bezo­gen auf das Geschäfts­jahr 2017 stellt das BfJ sich dar­auf ein, dass Anfang 2019 bis zu 185.000 Unter­neh­men ein Ord­nungs­geld ange­droht wer­den muss.

Die Rechts­la­ge: Als GmbH-Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Offen­le­gungs­pflicht Ihrer GmbH (§§ 325 ff. HGB). Wir berich­ten regel­mä­ßig zu Ver­stö­ßen und Buß­geld­ver­fah­ren in die­sem Zusam­men­hang. Das für die­se Ver­fah­ren zustän­di­ge Land­ge­richt (LG) Bonn geht in allen bis­her dazu ergan­ge­nen Ent­schei­dun­gen (Voll­stän­di­ge Lis­te der Ver­fah­ren vor dem LG Bonn > https://www.bundesjustizamt.de > The­men > Ord­nungs- und Buß­geld­ver­fah­ren > Jah­res­ab­schlüs­se) kon­se­quent davon aus, dass Sie als Geschäfts­füh­rer für Ver­stö­ße gegen die Offen­le­gungs­pflich­ten­ver­ant­wort­lich sind und Sie im Zwei­fel das fäl­li­ge Buß­geld zah­len müs­sen, u. U. kann das Buß­geld gegen Sie per­sön­lich auch mehr­mals ver­hängt werden.

Das gilt in der Regel auch dann, wenn Ihr Steu­er­be­ra­ter die­se Auf­ga­be offi­zi­ell über­nom­men hat. Also z. B. im Steu­er­be­ra­ter­ver­trag schwarz auf weis ver­ein­bart ist, dass die­ser für die frist­ge­rech­te Erfül­lung der Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses zustän­dig ist. Aller­dings kön­nen Sie den Steu­er­be­ra­ter für den ent­stan­de­nen Scha­den in die Haf­tung neh­men. Nächs­te Frist: Bis spä­tes­tens zum 31.12.2018 müs­sen GmbHs/UGs, GmbH & Co. KGs den Jah­res­ab­schluss für das Geschäfts­jahr 2017 im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter veröffentlichen.

In einem Beschluss des Land­ge­richts Bonn heißt es dazu: „Es besteht kei­ne Pflicht zur Prü­fung der recht­zei­ti­gen Offen­le­gung, wenn der beauf­trag­te Steu­er­be­ra­ter gegen­über der GmbH die Ein­rei­chung bestä­tigt“ (LG Bonn, Beschluss v. 6.6.2013, 31 T 59/13). Im kon­kre­ten Fall hat­te das BfJ die Pflicht-Offen­le­gung ange­mahnt. Der Geschäfts­füh­rer hat­te dar­auf­hin den Steu­er­be­ra­ter ange­wie­sen, den voll­stän­di­gen Jah­res­ab­schluss zum elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ein­zu­rei­chen. Die­ser hat­te vor Ablauf der 6‑Wochenfrist die Erle­di­gung ver­spro­chen und die­se dem Geschäfts­füh­rer bestä­tigt, ohne dass der Jah­res­ab­schluss erfolg­reich über­mit­telt war. Aller­dings müs­sen Sie das Ver­säum­nis des Steu­er­be­ra­ters bele­gen kön­nen (Auf­trags­ver­ga­be, E‑Mail-Ter­min­über­wa­chung, Bestä­ti­gung des Steu­er­be­ra­ters über die Ein­rei­chung). Das LG Bonn ver­langt zusätz­lich, dass Sie nach Erhalt der Andro­hungs­ver­fü­gung (Buß­geld­an­dro­hung nach Frist­über­schrei­tung) eine gestei­ger­te Sorg­falts­pflicht aus­üben. Sie müs­sen sich selbst eine Wie­der­vor­la­ge­frist set­zen (beweis­bar). Z. B., indem Sie eine Akten­no­tiz vor Ablauf der 6‑Wochenfrist als Vor­gang anle­gen und doku­men­tie­ren (Ter­min­ka­len­der).

 

Gehalts-Diskussion/Neiddebatte: Die neuen Regeln für die Vorstands-Vergütung

Die Regie­rungs­kom­mis­si­on hat neue Regeln für die Ver­gü­tung von Vor­stän­den von Akti­en­ge­sell­schaf­ten vor­ge­schla­gen. Die Finanz­be­hör­den wer­den prü­fen, ob die­se Vor­ga­ben auch für die Gehalts­ver­ein­ba­run­gen von GmbH-Geschäfts­füh­rern ange­wandt wer­den kön­nen. Inso­fern besteht Infor­ma­ti­ons- und u. U. auch Handlungsbedarf.

Hier eine Über­sicht der „emp­foh­le­nen” Neu­re­ge­lun­gen (Quel­le, Regie­rungs­kom­mis­si­on Nr. D1D14):

  • Der Anteil der lang­fris­tig varia­blen Ver­gü­tung soll den Anteil der kurz­fris­tig varia­blen Ver­gü­tung übersteigen.
  • Die Ver­gü­tung soll ins­ge­samt und hin­sicht­lich ihrer varia­blen Ver­gü­tungs­tei­le jähr­li­che Auf­wands-Höchst­be­trä­ge aufweisen.
  • Sofern Alters­ver­sor­gungs­leis­tun­gen gewährt wer­den, sol­len der Dienst­zeit­auf­wand oder Bei­trä­ge zur Alters­ver­sor­gung der Kate­go­rie der Fest­ver­gü­tung zuge­rech­net werden.
  • Glei­ches gilt für Neben­leis­tun­gen, die nicht betrieb­lich ver­an­lasst sind.
  • Das Ver­hält­nis von Fest­ver­gü­tung und varia­blen Ver­gü­tungs­ele­men­ten soll die unter­schied­li­chen Anfor­de­run­gen an die Auf­ga­ben der jewei­li­gen Vor­stands­mit­glie­der berücksichtigen.
  • Die Gewäh­rungs­be­trä­ge aller varia­blen Ver­gü­tungs­tei­le sol­len allein von der Errei­chung der für die betref­fen­de Peri­ode jeweils vor­her fest­ge­leg­ten Zie­le abhängen.
  • Zur Beur­tei­lung der Üblich­keit soll der Auf­sichts­rat das Ver­hält­nis der Vor­stands­ver­gü­tung zur Ver­gü­tung des        obe­ren Füh­rungs­krei­ses und der Beleg­schaft ins­ge­samt und die­ses auch in der zeit­li­chen Ent­wick­lung berücksichtigen.
  • Die kurz­fris­tig varia­ble Ver­gü­tung soll in bar aus­be­zahlt wer­den. Die lang­fris­tig varia­ble Ver­gü­tung soll (nach Abzug der Steu­ern) in Akti­en der Gesell­schaft gewährt wer­den, die min­des­tens vier Jah­re lang nicht ver­äu­ßert wer­den können.
  • Zur Bestim­mung der kon­kre­ten Ziel-Gesamt­ver­gü­tung der Vor­stands­mit­glie­der soll der Auf­sichts­rat eine geeig­ne­te Ver­gleichs­grup­pe ande­rer Unter­neh­mun­gen her­an­zie­hen, deren Zusam­men­set­zung er offen­legt. Der Peer Group-Ver­gleich muss mit Bedacht genutzt wer­den, damit es nicht zu einer auto­ma­ti­schen Auf­wärts­ent­wick­lung kommt.
  • Die lang­fris­tig varia­ble Ver­gü­tung soll vor allem Anreiz zur Umset­zung stra­te­gi­scher Maß­nah­men sein. Die ent­spre­chen­den Zie­le sol­len sich des­halb aus der aktu­el­len stra­te­gi­schen Pla­nung für das betref­fen­de Geschäfts­jahr ablei­ten. Der kurz­fris­tig varia­blen Ver­gü­tung sol­len Zie­le der ope­ra­ti­ven Jah­res­pla­nung zugrun­de liegen.
  • Der Auf­sichts­rat soll fest­le­gen, in wel­chem Umfang indi­vi­du­el­le Zie­le der ein­zel­nen Vor­stands­mit­glie­der einer­seits oder Zie­le für den gesam­ten Vor­stand ande­rer­seits für die varia­blen Ver­gü­tungs­ele­men­te maß­ge­bend sind.
  • Die Ziel­er­rei­chung soll dem Grun­de und der Höhe nach nach­voll­zieh­bar sein. Eine nach­träg­li­che Ände­rung der Zie­le oder der Ver­gleichs­pa­ra­me­ter soll aus­ge­schlos­sen sein.
  • Der Auf­sichts­rat soll die Mög­lich­keit haben, außer­ge­wöhn­li­chen Ent­wick­lun­gen in ange­mes­se­nem Rah­men Rech­nung zu tra­gen. In begrün­de­ten Fäl­len soll eine varia­ble Ver­gü­tung ein­be­hal­ten oder zurück­ge­for­dert wer­den kön­nen (Claw­back).
  • Nach Been­di­gung eines Vor­stands­ver­trags sol­len sämt­li­che bestehen­den Ver­gü­tungs- und Zufluss­re­ge­lun­gen fortgelten.
  • Zah­lun­gen an ein Vor­stands­mit­glied bei vor­zei­ti­ger Been­di­gung der Vor­stands­tä­tig­keit sol­len den Wert von zwei Jah­res­ver­gü­tun­gen nicht über­schrei­ten (Abfin­dungs-Cap) und nicht mehr als die Rest­lauf­zeit des Anstel­lungs­ver­trags ver­gü­ten. Für die Berech­nung des Abfin­dungs-Caps soll auf die Gesamt­ver­gü­tung des abge­lau­fe­nen Geschäfts­jah­res und gege­be­nen­falls auch auf die vor­aus­sicht­li­che Gesamt­ver­gü­tung für das lau­fen­de Geschäfts­jahr abge­stellt wer­den. Zah­lun­gen für ein etwa­iges nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot sol­len mit der Abfin­dung ver­rech­net werden.
Die neu­en Vor­ga­ben betref­fen fast alle Aspek­te der Ver­gü­tung – also Fest­ge­halt, die  Art, Höhe und Aus­zah­lungs­mo­dus der varia­blen Bezü­ge. Es gibt auch kon­kre­te Vor­ga­ben für die Abfin­dungs­klau­sel bzw. zur Ver­ein­ba­rung des nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bo­tes. Neu ist auch die recht­li­che Maß­ga­be, wonach zu Unrecht gezahl­te Ver­gü­tun­gen auch noch nach­träg­lich zurück­ge­for­dert wer­den kön­nen – z. B. wenn sich Feh­len­te­schei­de erst spä­ter aus­wir­ken. Zu den Fol­gen für Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trä­ge und neue Erkennt­nis­se zur Ver­trags­ge­stal­tung hal­ten wir Sie auf dem Laufenden.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

Schreibe einen Kommentar