Werden einer GmbH in der wirtschaftlichen Krise Schulden erlassen (hier: Gesellschafter-Darlehen) und ergibt sich daraus ein sog. Sanierungsgewinn, besteht kein Anspruch auf Steuerbefreiung gemäß dem sog. Sanierungserlass. Der BFH akzeptiert – entgegen dem BMF-Schreiben v. 29.3.2018, IV C 6 – S 2140/13/10003 – den Sanierungserlass auch nicht aus Vertrauensschutzgründen für Altfälle. Möglich ist, dass nach der endgültigen Stellungnahme der EU-Kommission zur Sache im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung eine nachträgliche Lösung für Altfälle beschlossen wird (BFH, Urteil v. 11.7.2018, XI R 33/16).
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