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Geschäftsführer-Firmenwagen: Dieselgate-Software ist „sittenwidrige Manipulation”

Unter­des­sen zeich­net sich eine kla­re Argu­men­ta­ti­ons­li­nie der Gerich­te ab, wonach die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che von Ver­brau­chern juris­tisch schlüs­sig begrün­det wer­den kön­nen. So jetzt z. B. auch das Land­ge­richt (LG) Heil­bronn. Da heißt es klipp und klar: „Bringt ein Kraft­fahr­zeug­her­stel­ler in einer Viel­zahl von Fäl­len Fahr­zeu­ge mit einem den Ver­brau­chern bewusst ver­schwie­ge­nen Betriebs­mo­dus in Ver­kehr, des­sen allei­ni­ger Zweck dar­in besteht, die Ein­hal­tung von Emis­si­ons­wer­ten zu Geneh­mi­gungs­zwe­cken vor­zu­täu­schen, so han­delt es sich nicht ledig­lich um eine unvoll­stän­di­ge oder unrich­ti­ge Auf­klä­rung, son­dern um eine geziel­te Mani­pu­la­ti­on zum Zweck der Täu­schung, die als sit­ten­wid­rig im Sin­ne von § 826 BGB ein­zu­ord­nen ist” (LG Heil­bronn, Urteil vom 9.8.,2018, Sp 2 O 278/17).

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