GF-Haftung: Wie Sie vor Gericht eine gute Figur machen + Geschäftsführer-Tantieme: Steuerprüfer beanstanden Bemessungsgrundlage + Digitales: Neue ideen für die Firmen-Mobilität + GmbH-Vertrags-Check: Nutzen Sie den Projekt-Juristen + GmbH/Recht: Sitzverlegung einer aufgelösten GmbH + GmbH/Steuer: Rückerstattung von zu viel gezahlten Zinsen an das Finanzamt + Erfolgsgeschichte: 10 Jahre Mini-GmbH + Geschäftsführer-Firmenwagen: Dieselgate-Software ist „sittenwidrige Manipulation”
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 43/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 26. Oktober 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
ein interessanter Fall zur Geschäftsführer-Haftung wurde jetzt vor dem Amtsgericht Freiburg verhandelt. Ganz offensichtlich konnte der Staatsanwalt dem Geschäftsführer-Kollegen „die Nichtabführung von Sozialbeiträgen” (hier: Schwarzarbeit). Mit der Folge, dass die Sozialabgaben nachgefordert wurden. Und zwar in nicht unbeträchtlicher Höhe (hier: 70.000 EUR). Der Anwalt des Kollegen ließ das aber nicht auf sich beruhen. Er ließ den Betriebsprüfer als Zeugen vorladen. Der musste den Schaden detailliert darlegen.
Ergebnis: Weil der die Arbeitsverhältnisse falsch bewertet hatte und auch noch falsche Steuerklassen unterstellt hatte, wurden die zugrunde gelegten Bruttolöhne deutlich zu hoch „geschätzt”. Der Schaden betrug danach nur noch 22.000 EUR – eine nicht unerhebliche Reduzierung der fälligen Nachzahlungen bzw. der Strafe in Tagessätzen. Mich hat dieser Fall nachdenklich gemacht. Weil man sich in (zu) vielen Verfahren nicht die Mühe macht, den Schaden tatsächlich zu ermitteln, sondern sich auf eine Schätzung einlässt. Stichwort: Umsatzverprobung. Viele Fälle, die ich dazu kenne und verfolgt habe, belegen, dass die Steuerprüfer hier gerne mit Zahlen rechnen, die mit der Realität nicht viel zu tun haben – mit der Folge, dass der betroffene Unternehmer einen geringeren Schaden darlegen muss – was de facto nicht zu leisten ist.
Geschäftsführer-Tantieme: Steuerprüfer beanstanden Bemessungsgrundlage
Immer wieder berichten uns Geschäftsführer-Kollegen, wie penibel die Finanzbehörden gezielt nach (kleinsten) Formfehlern in den GmbH-Verträgen – und ganz besonders im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag – suchen. Das gilt auch für alle die Fehler, wenn es zu Abweichungen zwischen der schriftlichen Vereinbarung und der tatsächlichen Durchführung eines Vorgangs kommt. Probleme gibt es aber auch dann, wenn für die Bemessungsgrundlage der Tantieme unklare Begriffe verwendet werden (Bilanzgewinn, Rohgewinn). Nach einigen Hinweisen von Beratern sieht es derzeit so aus, als ob die Finanzbehörden jetzt die Formulierungen für die Tantieme-Bemessungsgrundlage „Gewinn“ ins Visier nehmen. Im konkreten Fall hatte der Geschäftsführer eine Formulierung aus einem Vertragsmuster in seinen Anstellungsvertrag übernommen, wonach „sonstige Steuervergünstigungen, die den Gewinn unmittelbar beeinflussen und betriebswirtschaftlich nicht geboten sind, den Tantiemeanspruch des Geschäftsführers auf den GmbH-Gewinn nicht mindern“.
Im Klartext: Hier könnte es sich zum Beispiel um einen Investitionsabzugsbetrag handeln, der (auch) aus steuerlichen Gründen zur Gewinnreduzierung eingesetzt wird. Wobei die damit finanzierten Investitionen (z. B. neue Maschinen, Pkw usw.) betriebswirtschaftlich nicht unbedingt als notwendig („geboten“) einzustufen sind. Folge: Alleine diese Unklarheit genügt den Finanzbehörden schon, um die gesamte Tantieme-Regelung zu kippen.
Im oben geschilderten Fall wollten die Finanzbehörden augenscheinlich ein Musterfall exerzieren. Ziel: Alle Gewinn-Tantiemen, deren Formulierung auch nur kleinste definitorische Unklarheiten zulassen, sollen – finanzgerichtlich abgesegnet – als nicht vorschriftsmäßig vereinbart gelten und damit verbundene Zahlungen an den Geschäftsführer insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttungen nachversteuert werden dürfen. Wir raten, die in Ihrem Anstellungsvertrag vereinbarte Tantieme-Regelung am besten noch vor dem Jahresende genau zu prüfen.
Die Lösung: Finanzamts-tauglich ist nach unseren Erfahrungen die folgende Formulierung:
„Der Geschäftsführer erhält neben seinen Festbezügen eine Tantieme in Höhe von (Zahl) % des laut Steuerbilanz nach Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer ermittelten Gewinns. Die Tantieme ist einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Nachträgliche Änderungen der Bilanz, insbesondere aufgrund abweichender steuerlicher Veranlagung, sind bei deren Bestandskraft zu berücksichtigen. Zuviel gezahlte Beträge hat der Geschäftsführer zu erstatten. Der Anspruch auf Tantieme entfällt für das Geschäftsjahr der Kündigung, wenn dem Geschäftsführer von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gekündigt wird. Scheidet der Geschäftsführer aus sonstigen Gründen während des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, hat er Anspruch auf zeitanteilige Tantieme. Der Geschäftsführer kann einen Anspruch auf einen Vorschuss auf seine Gewinn-Tantieme mit Abschluss des Geschäftsjahres zum 31.12.<Jahr> geltend machen, sofern laut Betriebswirtschaftlicher Auswertung (BWA) ein Gewinn für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erwarten ist. Der Vorschuss auf die Tantieme beträgt danach maximal 50 % (alternativ: 80 %) der vorläufig ausgewiesenen Berechnungsgrundlage der Tantieme. Vorschusszinsen werden nicht erhoben. Die Bezüge des Geschäftsführers werden von der Gesellschafterversammlung im Abstand von zwei (drei) Jahren auf Angemessenheit und Vergleichbarkeit mit den Bezügen von Geschäftsführern vergleichbarer Unternehmen überprüft.
Digitales: Neue ideen für die Firmen-Mobilität
Fahrten von der Wohnung zur Arbeit oder zum Kundentermin brauchen immer mehr Zeit. Die Staus in den Städten nehmen zu, immer mehr Land- und Bundesstraßen sind Baustellen, wichtige Brücken müssen gesperrt werden. Verkehrsexperten suchen nach neuen Mobilitätskonzepten. Auch in vielen StartUps wird an Lösungen gearbeitet. Der Genius Award zeichnet regelmäßig die besten Mobilitäts-Ideen aus – mit neuen Anregungen auch für die betriebliche Logistik und Organisation. Hier ein paar gute Ideen für Ihre Mobilität:
- Schnelle Orientierung im Nahverkehr: Das Berliner StartUp MotionTag hat eine Smartphone-basierte Plattform entwickelt, die Nutzern des Öffentlichen Nahverkehrs immer das korrekte und günstigste Ticket anzeigt und ausstellt (www.Motiontag.de).
- Nie mehr Probleme beim Suchen von Ladestationen: Das schweizer StartUp-Unternehmen eCarUp entwickelt eine Plattform, die E‑Car-Nutzer und Ladestationen-Inhaber zusammenbringt, Kapazitäten optimiert und online abrechnet.
- Zustellung per E‑Bike: Über eine neu entwickelte App können Lieferungen unkompliziert und schnell auf der letzten Meile statt mit Lieferwagen per E‑Bike zugestellt werden (www.rytle.de).
- Bereits etabliert ist die Jobrad-Idee: Statt Firmenwagen organisiert der Anbieter die komplette Organisation der Firmen-Räder – inkl. Eingehen auf besondere Wünsche der Mitarbeiter (E‑Bike), Leasing und steuerliche Abwicklung (www.jobrad.de).
- Förderung für E‑Firmenwagen nach der 0,5 % – Methode: Bereits auf dem Weg zur Umsetzung ist das GroKo-Vorhaben zur E‑Mobilität, wonach der private Nutzungsanteil für den Firmenwagen nicht mehr mit 1 %, sondern nur noch zu 0,5 % des Bruttolistenpreises mit Lohnsteuer belastet wird (Anschaffung zwischen 31.12.2018 bis 1.1.2022).
GmbH-Vertrags-Check: Nutzen Sie den Projekt-Juristen
Nicht zuletzt die Umsetzung der Datenschutzgrundverordung (DSGVO) war für viele Kollegen Anlass, das Vertragswerk ihrer GmbH unter die juristische Lupe zu nehmen. Z. B. die auf den Internet-Seiten ausgewiesenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), aber auch die Umsetzung und Ausformulierung der Datenschutzerklärung. Für die meisten Geschäftsführer-Kollegen war das ohne anwaltliche Beratung nicht mehr rechtssicher und compliance-fest umzusetzen. Auch von den IT-Abteilungen gab es hierzu meist nur allgemeine Formulierungshilfen, die nicht unbedingt die unternehmens-individuellen Verhältnisse einzelfallbezogen wiedergeben und damit auch nicht abmahnsicher sind.
Wir haben bereits darauf verwiesen, dass der umfassende GmbH-Vertrags-Check (Arbeitsverträge, Erstellung von Angeboten, AGB, Gewährleistung, Rücktrittsrechte, Haftungsausschluss usw.) kostengünstig mit der befristeten Einstellung eines Hausjuristen erledigt werden kann. Unterdessen gibt es dafür spezielle sog. Projekt-Juristen, die von darauf spezialisierten Kanzleien projektbezogen und befristet in den Unternehmen eingesetzt werden – mit deutlichem Einspareffekt, weil nicht jeder Prüfvorgang, Gestaltungshinweis und Formulierungsvorschlag einzeln abgerechnet wird.
GmbH/Recht: Sitzverlegung einer aufgelösten GmbH
Nach einem Beschluss des Kammergerichts (KG) Berlin ist eine Sitzverlegung einer aufgelösten GmbH grundsätzlich nicht möglich. Es ist nämlich davon auszugehen, dass eine Sitzverlegung das Auffinden der GmbH für Gläubiger der Gesellschaft, die ihre Forderungen noch nicht angemeldet oder noch nicht in Rechnung gestellt haben, erschwert. (KG Berlin, Beschluss vom 24.4.2018, 22 W 63/17).
Rückerstattung von zu viel gezahlten Zinsen an das Finanzamt
In Sachen Zinsen für Steuernachzahlungen wird es konkreter. Zunächst hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % zu hoch angesetzt sind. Auch das Finanzamt muss die aktuelle Preis- und Zinssituation berücksichtigen (vgl. dazu Nr. 26/2018). Das Bundesfinanzministerium hat reagiert und wird die Zinsen ab 1. April 2015 rückwirkend erstatten. Das Finanzgericht Münster hat jetzt aber dazu entschieden, dass die zuviel gezahlten Zinsen bereits für das gesamte Geschäftsjahr 2014 rückwirkend erstattet werden müssen. Nicht abschließend geklärt ist, ob die Rückerstattung auch erfolgen muss, wenn gegen den entsprechenden Steuerbescheid kein Einspruch eingelegt wurde (Quelle: FG Münster, Beschluss vom 31.8.2018, 9 V 2360/18 E).
Erfolgsgeschichte: 10 Jahre Mini-GmbH
Seit 2007 gibt es jetzt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder kurz: UG. Die Mini-GmbH, die bereits mit 1 EUR Stammkapital gegründet werden kann, war die deutsche Antwort auf die englische Limited, die besonders für Unternehmensgründer – mit ungewissem Ausgang – attraktiv war. Unterdessen gibt es in Deutschland rund 140.000 Unternehmergesellschaften. Etwa 20.000 UGs wurden in Voll-GmbHs umgewandelt. Ca. 40.000 UGs haben den Geschäftsbetrieb wieder eingestellt und wurden gelöscht. Fazit des Gesetzgebers, der Fachpresse und der meisten Gesellschaftsrechtler: Die UG war und ist die richtige Antwort auf die – mit vielen rechtlichen Unsicherheiten verbundene – englische Limited und eine gute Alternative gerade für StartUp-Gründungen.
Geschäftsführer-Firmenwagen Dieselgate-Software ist „sittenwidrige Manipulation”
Unterdessen zeichnet sich eine klare Argumentationslinie der Gerichte ab, wonach die Schadensersatzansprüche von Verbrauchern juristisch schlüssig begründet werden können. So jetzt z. B. auch das Landgericht (LG) Heilbronn. Da heißt es klipp und klar: „Bringt ein Kraftfahrzeughersteller in einer Vielzahl von Fällen Fahrzeuge mit einem den Verbrauchern bewusst verschwiegenen Betriebsmodus in Verkehr, dessen alleiniger Zweck darin besteht, die Einhaltung von Emissionswerten zu Genehmigungszwecken vorzutäuschen, so handelt es sich nicht lediglich um eine unvollständige oder unrichtige Aufklärung, sondern um eine gezielte Manipulation zum Zweck der Täuschung, die als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB einzuordnen ist” (LG Heilbronn, Urteil vom 9.8.,2018, Sp 2 O 278/17).
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