Eigentlich sind die Voraussetzungen für eine stabile Beziehung auf der Gesellschafter/Geschäftsführer-Ebene nicht schlecht: Beide engagieren sich für die gleiche Sache „GmbH”, beide sind darauf angewiesen, dass das geschäftlich Umfeld und alle damit zusammenhängenden Themen (und Probleme) regelmäßig kommuniziert werden. Man hat gemeinsame Freunde und Bekannte. Dagegen steht: Genau diese Nähe ist auch ein Beschwernis. Es fehlen neue Anregungen. Es bleibt wenig Zeit für die Freunde, für Kulturelles, selbst für gemeinsame Urlaube bleibt wenig Zeit. Noch schwieriger wird es, wenn (kleine) Kinder da sind und beide ihre beruflichen Aufgaben und Herausforderungen weiter wahrnehmen wollen. Kommt es zur Trennung, sind die Beteiligten – was nicht ganz leicht – gut beraten, jederzeit höchst verantwortlich zu agieren. Nicht zuletzt, um den Bestand der gemeinsamen Firma nicht zu gefährden. Aus Sicht der GmbH gilt dann: Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende.
Die Rechtslage: …Dazu gibt es ein interessantes Grundsatz-Urteil für alle Ehegatten-GmbHs vom Bundesgerichtshof (BGH). Und zwar für den Fall, dass beide an der GmbH beteiligt sind, beide in der GmbH mitarbeiten und die Ehe auseinander geht. Abgesehen von den persönlichen Stress-Momenten geht das meistens auch zu Lasten der GmbH. In der Regel werden dann wirtschaftlich kleinere Brötchen gebacken als möglich.
Im konkreten Fall gab es 4 Gesellschafter, davon ein Ehepaar. Alle waren zugleich Ressort verantwortliche Geschäftsführer. Nach der privaten Trennung zeichnete sich ab, dass eine weitere Zusammenarbeit in der GmbH schwierig sein würde. Dabei verhielt sich der Ex-Ehemann (wie leider sehr oft) ungeschickt und machte Fehler. Die Ex-Ehefrau beschloss dann mit den beiden anderen Gesellschaftern, den Ausschluss ihres Ex-Ehegatten. Das war laut Gesellschaftsvertrag möglich. Und zwar für den Fall, dass in der Person des Gesellschafters „ein wichtiger Grund“ vorlag, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht. Die Rechtslage: Bevor die Gesellschafter den Ausschluss einleiteten, gingen sie schrittweise vor und zwar so:
- Erste Pflichtverletzungen des betroffenen Geschäftsführers (Terminversäumnisse) wurden anwaltlich abgemahnt. Und zwar insgesamt 3mal (Voraussetzung: Beschluss der übrigen Gesellschafter mit ¾‑Mehrheit, eine entsprechende Abmahnung auszusprechen).
- Beschluss der Gesellschafter zur Freistellung des Geschäftsführers. Daran hielt sich der Geschäftsführer nicht. Er versuchte, seine Tätigkeit weiter auszuüben, legte aber keine Rechtsmittel ein (Feststellung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses).
- Daraufhin erfolgten die Beschlussfassung über die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grunde und der Beschluss über den Ausschluss des Gesellschafters aus wichtigem Grunde.
Wie der Ausgang dieses Verfahrens belegt, ist dieses Vorgehen erfolgreich. Die einzelnen Schritte sind angemessen, juristisch begründet und belegen, dass das Fehlverhalten überwiegend beim ausgeschlossenen Gesellschafter-Geschäftsführer selbst liegt (der im Übrigen schlecht beraten war, ohne juristischen Beistand „ins offene Messer“ zu rennen). Der BGH hält dieses Vorgehen der verblieben Gesellschafter für rechtmäßig.
Wichtige Voraussetzung: Laut Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss geregelt und die Ausschlussgründe werden genannt. Das gilt dann und ist wörtlich zu nehmen. Das wie oben beschriebene Verfahren zum Ausschluss ist damit rechtmäßig (BGH, Urteil v. 24.9.2013, II ZR 216/11).