Wird eine GbR durch Übertragung des Geschäftsanteils Gesellschafter der GmbH, muss dies in der dazu geänderten Gesellschafterliste dem Registergericht mitgeteilt werden. Achtung: Diese Meldung ist nur dann korrekt, wenn in der Liste alle Gesellschafter der GbR mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Wohnort aufgeführt werden. Ist das nicht der Fall, darf das Registergericht die Eintragung ablehnen (BGH, Urteil v. 26.6.2018, II ZB 12/16).
Aus Sicht der Geschäftsführung ist wichtig, dass die Gesellschafterliste jederzeit dem aktuellen Stand entspricht. Das ist Ihre Aufgabe. Sind in der Gesellschafterliste Gesellschafter noch nicht oder immer noch aufgeführt, obwohl sich die Verhältnisse geändert haben, können Sie in die Haftung genommen werden – z. B., wenn Gewinnansprüche verloren gehen oder wenn es Haftungsansprüche Dritter gegen einen Gesellschafter gibt.