Laut GmbH-Gesetz hat der Gesellschafter kein Stimmrecht, wenn er von einer Verbindlichkeit befreit werden soll (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Das gilt auch für die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Im Urteilsfall ging es um die Veräußerung eines Grundstücks an ein anderes Unternehmen des KG-Gesellschafters. Ob der Gesellschafter vom Verbot des Selbstkontrahierens (gemäß § 181 BGB) befreit ist, ist für die Beurteilung, ob ein Stimmverbot besteht, unerheblich (OLG München, Urteil v. 18.7.2018, 7 U 4225/17).
Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält keine Regelung zum Ausschluss eines Gesellschafters bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über einen Vertrag zwischen der (Kommandit-) Gesellschaft und ihrem Kommanditisten. Neu ist an diesem Urteil, dass die Richter des OLG München die Vorgaben des GmbH-Gesetzes (hier: Stimmverbot des Gesellschafters) eins zu eins auf die Kommanditgesellschaft übertragen.