Um festzustellen, ob der GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) – im Rahmen der Betriebsprüfungen zur Abführung der Sozialbeiträge der Mitarbeiter bzw. zu den Mini-Jobs – bei den kleineren GmbHs auch gleich die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH geprüft. Häufiges Ergebnis: Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht zu 50 % + x (beherrschend) an der GmbH beteiligt waren, wurden dann konsequent nachveranlagt. Eine teure Angelegenheit. Die betroffenen Geschäftsführer mussten dann Sozialbeiträge für die zurückliegenden 4 Jahre nachzahlen – bis zu 14.500 EUR für jedes Jahr (Beitragsbemessungsgrenze West: = 6.500 x (Beitragssatz) 18,6 % x 12).
Jetzt – so der Sozialversicherungs-Experte RA Thomas Muschiol – haben die Prüfer der DRV Verstöße gegen § 2 SGB VI im Visier. Konkret: …Arbeitet nur der Gesellschafter-Geschäftsführer für die GmbH, unterstellt die DRV diesem „Scheinselbstständigkeit”. Begründung: Er ist nur für einen Auftraggeber (für seine GmbH) tätig. Entscheidend: Die GmbH hat neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer keine weiteren Mitarbeiter (vgl. dazu auch Nr. 18/2017). Auch hier drohen dann die oben genannten saftigen Beitragsnachzahlungen.
Was tun? Aus dem Schneider sind Sie, wenn Sie neben Ihrer Tätigkeit für die GmbH zusätzliche Jobs z. B. als freiberuflicher Berater ausüben. Das sollten Sie in den Abrechnungen mit den Kunden so eindeutig ausweisen. Eine andere Möglichkeit – so unser Experte – besteht darin, wenn Sie in der GmbH mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen – wobei auch 2 Mini-Jobber als beitragsbefreiend anerkannt werden.