Werden Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers (z. B. aus einem Zeitwertkonto) in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, dann scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Versorgungszusage regelmäßig nicht an der fehlenden Erdienbarkeit. Dazu der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil: „Wird bei einer bestehenden Versorgungszusage lediglich der Durchführungsweg gewechselt (wertgleiche Umstellung einer Direktzusage in eine Unterstützungskassenzusage), so löst allein diese Änderung keine erneute Erdienbarkeitsprüfung aus” (BFH, Urteil v. 7.3.2018, I R 89/15).
Das zuständige Finanzamt war der Auffassung, dass mit der Umwandlung das Kriterium „Erdienbarkeit der Altersbezüge” nicht mehr gegeben war. Aber: Laut BFH muss die erste Prüfung der Erdienbarkeit durch die Finanzbehörden genügen – eine Umwandlung alleine rechtfertigt keine zweite Prüfung.