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Volkelt-Briefe

Betriebsprüfung: Grenze für die Steuerschätzung

Bei einer Schät­zung (Umsatz­v­er­pro­bung) muss das Finanz­amt aus­rei­chen­de Bele­ge vor­le­gen, die Zwei­fel an einer Schät­zungs­be­fug­nis des Finanz­amts aus­räu­men und sei­ne Schät­zung der Höhe nach durch die Offen­le­gung einer nach­voll­zieh­ba­ren Kal­ku­la­ti­on sub­stan­ti­ie­ren (FG Nürn­berg, Urteil v. 12.4.2018, 2 V 1532/17).

Auf die­ses Urteil kön­nen Sie sich immer dann beru­fen, wenn Sie den Ein­druck haben, dass sich weder der Betriebs­prü­fer noch der FA-Sach­be­ar­bei­ter die Mühe gemacht haben, eine spe­zi­fi­sche Kal­ku­la­ti­on vor­zu­le­gen. Z. B., wenn pau­schal Roh­ge­winn­auf­schlä­ge auf den Waren­ein­kauf vor­ge­nom­men wer­den, ohne Fir­men-spe­zi­fi­sche Beson­der­hei­ten (Bruch, kos­ten­lo­se Abga­be, Eigen­ver­brauch usw.) zu berück­sich­ti­gen. Für Ihren Steuerberater/RA ein gute Mög­lich­keit, einen Kom­pro­miss mit dem FA zu verhandeln.

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