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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Haftung: Wieder 2 wichtige neue Urteile

Ob nicht abge­führ­te Steu­ern oder Sozi­al­bei­trä­ge, ob eine nicht wahr­ge­nom­me­ne Geschäfts­chan­ce oder Scha­dens­er­satz für fahr­läs­si­ge Geschäfts­füh­rer-Ent­schei­de: Immer mehr sol­cher ver­meint­li­chen Feh­ler­haf­tig­kei­ten lan­den vor Gericht. Pro­blem für den betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer: Je nach Bun­des­land und Gerichts­be­zirk set­zen die Gerich­te (OLG, LG) unter­schied­li­che Schwer­punk­te in ihren Ent­schei­dun­gen. Für den Rechts­an­walt, der den Geschäfts­füh­rer in Regress neh­men will, ist das dem­nach oft ein loh­nen­des Man­dat mit Aus­sicht auf die nächs­te Instanz. Sie sind also gut bera­ten, wenn Sie sich selbst ein aus­ge­wo­ge­nes Bild über die Rechts­la­ge ver­schaf­fen. Hier: …Haf­tung des Geschäfts­füh­rers für Pflicht­ver­let­zun­gen gegen­über der GmbH: Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG)Brandenburg ver­langt z. B. vom Geschäfts­füh­rer, „dass der Geschäfts­füh­rer dar­zu­le­gen und erfor­der­li­cher­wei­se zu bewei­sen hat, dass er sei­nen Sorg­falts­pflich­ten nach­ge­kom­men ist und ihn kein Ver­schul­den trifft” (Urteil v. 7.2.2018, 7 U 132/16). Auf die dar­aus fol­gen­de Doku­men­ta­ti­ons­ver­pflich­tung des Geschäfts­füh­rers  haben wir bereits ver­wie­sen und ent­spre­chen­de Hin­wei­se gege­ben (vgl. Nr. 21, 22/2018). Das OLG sieht aber auch eine Beweis­pflicht der GmbH für den ent­stan­de­nen Scha­den. Bei­de Sei­ten müs­sen also vor Gericht liefern.

  • Haf­tung des Geschäfts­füh­rers für nicht bezahl­te Gebüh­ren: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie es zwar, der die Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter beur­kun­den lässt und die Ein­tra­gung beim Regis­ter­ge­richt ver­an­lasst. Kann die GmbH die dar­auf fäl­li­gen Gebüh­ren nicht zah­len, kön­nen Sie dafür aber nicht per­sön­lich in die Haf­tung genom­men wer­den (OLG Köln, Urteil v. 18.9.2017, 2 Wx 204/17). Schuld­ner ist hier die GmbH. Aber: Ver­säum­nis­se inner­halb der Insol­venz­an­trags­pflicht gehen u. U. den­noch zu Ihren Lasten.
Zwar gibt es kei­ne offi­zi­el­len Zah­len zu Geschäfts­füh­rer-Haf­tungs­fäl­len. Nach unse­ren Erfah­run­gen bezie­hen sich die meis­ten Fäl­le auf Ver­säum­nis­se in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH. Wird die 3‑wöchige Insol­venz­an­trags­pflicht über­schrit­ten, kann der Geschäfts­füh­rer für alle Zah­lun­gen in die Haf­tung genom­men wer­den, die er unzu­läs­si­ger­wei­se inner­halb die­ser Frist ver­an­lasst. Das gilt auch für alle Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen der GmbH (even­tu­ell auch: Gebüh­ren). Ach­tung: Han­deln müs­sen Sie nicht nur bei Über­schul­dung und Illi­qui­di­tät. Insol­venz­an­trags­pflicht besteht schon bei „dro­hen­der” Zahlungsunfähigkeit.

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