Ob nicht abgeführte Steuern oder Sozialbeiträge, ob eine nicht wahrgenommene Geschäftschance oder Schadensersatz für fahrlässige Geschäftsführer-Entscheide: Immer mehr solcher vermeintlichen Fehlerhaftigkeiten landen vor Gericht. Problem für den betroffenen Geschäftsführer: Je nach Bundesland und Gerichtsbezirk setzen die Gerichte (OLG, LG) unterschiedliche Schwerpunkte in ihren Entscheidungen. Für den Rechtsanwalt, der den Geschäftsführer in Regress nehmen will, ist das demnach oft ein lohnendes Mandat mit Aussicht auf die nächste Instanz. Sie sind also gut beraten, wenn Sie sich selbst ein ausgewogenes Bild über die Rechtslage verschaffen. Hier: …Haftung des Geschäftsführers für Pflichtverletzungen gegenüber der GmbH: Das Oberlandesgericht (OLG)Brandenburg verlangt z. B. vom Geschäftsführer, „dass der Geschäftsführer darzulegen und erforderlicherweise zu beweisen hat, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und ihn kein Verschulden trifft” (Urteil v. 7.2.2018, 7 U 132/16). Auf die daraus folgende Dokumentationsverpflichtung des Geschäftsführers haben wir bereits verwiesen und entsprechende Hinweise gegeben (vgl. Nr. 21, 22/2018). Das OLG sieht aber auch eine Beweispflicht der GmbH für den entstandenen Schaden. Beide Seiten müssen also vor Gericht liefern.
- Haftung des Geschäftsführers für nicht bezahlte Gebühren: Als Geschäftsführer sind Sie es zwar, der die Beschlüsse der Gesellschafter beurkunden lässt und die Eintragung beim Registergericht veranlasst. Kann die GmbH die darauf fälligen Gebühren nicht zahlen, können Sie dafür aber nicht persönlich in die Haftung genommen werden (OLG Köln, Urteil v. 18.9.2017, 2 Wx 204/17). Schuldner ist hier die GmbH. Aber: Versäumnisse innerhalb der Insolvenzantragspflicht gehen u. U. dennoch zu Ihren Lasten.