KI im Personalbüro: Der Chef bleibt der wichtigste Mann + Geschäftsführer-Risiko: Verkauf einer Firmen-Beteiligung + Digitales: Kleine Helfer für die Personal-Akquise + GF/PR: Falsche Pressemeldungen müssen Sie nicht hinnehmen + NEU: Eckdaten für die neue Entsende-Richtlinie + Kommunale GmbHs: BFH ermöglicht neues Steuerspar-Modell + Steuervorteil: Management-Beteiligung an der GmbH
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 23/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 8. Juni 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
In den Personal-Büros vieler (größerer) Unternehmen ist die Künstliche Intelligenz (KI) angekommen – bei IBM, GE oder Talanx wird KI systematisch genutzt. Intelligente Software führt die digitale Personalakte. Damit wird die Kündigungswahrscheinlichkeit für den Mitarbeiter vorausgesagt. Alter, Überstunden, Gehalt und Gehaltsentwicklung, Anzahl und Verlauf von Mitarbeitergesprächen, Aktivitäten des Mitarbeiters in XING oder Facebook und viele andere Mitarbeiter-Informationen und ‑daten werden systematisch gesammelt und bewertet. Auch in mittelständischen Unternehmen ist KI auf dem Vormarsch.
Im kleineren Unternehmen ticken die Uhren allerdings anders. Und das aus guten Gründen. Die meisten kleineren Unternehmen leisten sich weder ein Personalbüro noch eigenes Personalmanagement. Manko: Je weniger Mitarbeiter umso weniger ist es möglich, anhand standardisierter Daten auszuwählen und zu entscheiden. Umso wichtiger ist es, dass der Mann/die Frau ins Team passt. Im kleineren Unternehmen ist also weiterhin der Chef gefordert und der hat in der Praxis meist auch das Gespür für jeden seiner Mitarbeiter. Allerdings: Das Risiko, dass Sie sich bei der Auswahl vertun, wird Ihnen auch die intelligenteste Software nicht abnehmen (können). Da bringt nur das regelmäßige persönliche Gespräch ein wenig Sicherheit – für beide Seiten.
Geschäftsführer-Risiko: Verkauf einer Firmen-Beteiligung
Besonders risikobehaftet sind Geschäftsführer-Entscheidungen außerhalb der vertraglich festgelegten Entscheidungsbefugnisse. Das sind z. B. Zustimmungsvorbehalte aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem „Katalog zustimmungsbedürftigen Geschäfte“ im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Verstoßen Sie als Geschäftsführer gegen solche Auflagen, riskieren Sie eine fristlose Kündigung und/oder sogar Schadensersatzzahlungen. Ausgesprochen Schwierig sind Geschäftsabschlüsse durch einen Geschäftsführer ohne Zustimmung der Gesellschafter, von denen nicht klar ist, ob sie nur mit Zustimmung der Gesellschafter ausgeführt werden dürfen.
- Beispiel 1: Laut Anstellungsvertrag sind „Immobiliengeschäfte” grundsätzlich zustimmungspflichtige Angelegenheit. Unklar ist aber, ob die Anmietung/Pacht zusätzlicher Immobilien zur Erweiterung des Geschäftsbetriebes von dieser Formulierung eingeschlossen ist.
- Beispiel 2: Der Erwerb bzw. die Veräußerung von Firmen-Beteiligungen sind nur mit Zustimmung der Gesellschafter möglich. Fraglich ist, ob das auch für den Erwerb von Aktien (Aktienfond) gilt, wenn damit Liquidität wirtschaftlich sinnvoll geparkt werden soll.
Der Präzedenzfall: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu einen Fall entscheiden, in dem der Geschäftsführer entgegen den Vorschriften des GmbH-Gesellschaftsvertrags den Verkauf einer Firmen-Beteiligung veranlasste – und zwar ohne die eigentlich erforderliche Zustimmung durch die Gesellschafter. Dem Geschäftsführer wurde daraufhin fristlos gekündigt. Der Geschäftsführer klagte dagegen über alle Instanzen. Mit Erfolg. Der BGH hält eine fristlose Kündigung für nicht gerechtfertigt. Wörtlich heißt es da: „Holt der Geschäftsführer einer GmbH satzungswidrig die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Veräußerung von Beteiligungen nicht ein, kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrags fehlen, wenn besondere Umstände den Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung in einem milderen Licht erscheinen lassen” (Quelle: BGH, Beschluss v. 10.12.2007, II ZR 289/06).
In vergleichbaren Fällen spielen folgende Punkte eine Rolle, die besonders geprüft werden müssen: Zu prüfen ist, ob die Geschäftsführungs-Entscheidung sich aus vorausgegangenen Beschlüssen und Einlassungen der Gesellschafter ableiten lässt. Im Urteil hatten die Gesellschafter in vorhergehenden Gesellschafterversammlungen den Willen geäußert, sich von einzelnen Beteiligungen (Grundstücken) zu trennen (Quelle: BGH, Beschluss v. 10.12.2007, II ZR 289/06). Als Geschäftsführer können Sie sich durch folgende Maßnahmen absichern:
- Prüfen Sie vor Risiko-Geschäften die Protokolle der vorausgegangenen Gesellschafterversammlungen, ob sich daraus Willenserklärungen bzw. Handlungsanweisungen ergeben.
- Das gilt auch für Geschäftschancen, die unter Zeitdruck stehen (z. B. Anlagegeschäfte, Immobilienerwerb).
- Ergibt sich aus den Willenserklärungen der Gesellschafter keine Handlungsanleitung, sollten Sie die vertraglichen Vorgaben einhalten und sich vorab die Zustimmung der Gesellschafter für dieses Geschäft einholen.
- Müssen Sie eine Risiko-Entscheidung treffen, sollten Sie anschließend unverzüglich alle Gesellschafter darüber informieren und die Entscheidung wirtschaftlich und strategisch begründen. Im Zweifel sollten Sie ein zustimmungsbedürftiges Geschäft nicht veranlassen.
Digitales: Kleine Helfer für die Personal-Akquise
Einige Anbieter von Apps für das Personalbüro (sog. Chatbots) bieten kostenlose Testversionen an. Z. B. als Hilfen im Bewerbungsverfahren – etwa zur automatischen Beantwortung von Bewerber-Anfragen oder bei der Terminvergabe für Vorstellungsgespräche. Marktführer sind hier: Mya oder Olivia. Nachteil: Beide Anbieter bieten bisher nur englische Versionen an.
Noch weiter gehende KI-Auswertungen bieten Sprach- und Video-Analyse-Systeme. Damit werden Bewerber in Bezug auf ihre sprachlichen Fertigkeiten und ihre Performance bewertet. Das kann z. B. bei der Besetzung von Stellen für die Bereiche Verkauf/Customer-Service den entscheidenden Vorteil ausmachen. Anbieter: Hirevue – ebenfalls ein amerikanisches System. Bewährt haben sich unterdessen auch KI-Systeme, die Stellenausschreibungen prüfen und bewerten. Produkt-Versprechen: Wer seine Stellenanzeige richtig formuliert und damit die richtigen Ziel-Personen anspricht, erreicht damit, dass sich bis zu 30 % mehr Bewerber auf die Stellenanzeige melden. Anbieter: Textio – auch ein amerikanischer Anbieter.
GF/PR: Falsche Pressemeldungen müssen Sie nicht hinnehmen
Der Anspruch auf eine Gegendarstellung besteht auch dann, wenn die Redaktion Sie vor der Veröffentlich um eine Stellungsnahme gebeten hat und Sie davon keinen Gebrauch gemacht haben. Es gilt: „Eine unterlassene Erklärung begründet grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung, welche einen Gegendarstellungsanspruch entfallen ließe” (BVerfG, Urteil v. 28.5.2018, 1 BvR 804/15).
NEU: Eckdaten für die neue Entsende-Richtlinie
Ab 2020 müssen Sie alle Mitarbeiter nach inländischem Arbeitsrecht behandeln. Zentrales Motto: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit”. Das gilt für den (Mindest-) Lohn (ab dem 1. Tag) und für alle ansonsten vereinbarten tariflichen Verpflichtungen (ab 18 Monaten). Die Kosten für die Reise in das Land und für ihre Unterkunft dürfen nicht mehr von ihrem Lohn abgezogen werden, sondern müssen vom Arbeitgeber getragen werden. Ausnahmen gelten nur noch für Lkw-Fahrer (Quelle: EU Parlament, Beschluss vom 28.5.2018).
Kommunale GmbHs: BFH ermöglicht neues Steuerspar-Modell
Gemeinden dürfen bei ihren Regiebetrieben Rücklagen bilden, die bis zu ihrer Auflösung die Kapitalertragsteuer mindern. Damit wendet sich der Bundesfinanzhof (BFH) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Rücklagenbildung von weiteren und strengen Voraussetzungen abhängig macht (BFH, Urteil v. 30.1.2018, VIII R 75/13, 42/15 u. a.).
Steuervorteil: Management-Beteiligung an der GmbH
Beteiligt sich Ihr Unternehmensberater an der GmbH und veräußert dieser anschließend seine Beteiligung, dann musste er bisher davon ausgehen, dass das Finanzamt den Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wertet und dafür den persönlichen (Höchst-) Einkommensteuer-Satz ansetzte. Das ist aber laut Finanzgericht Baden-Württemberg nicht korrekt. Die Finanzbehörden haben zwar Revision eingelegt (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: VIII R 21/17). U. E. ist aber davon auszugehen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in der Sache nicht anders entscheiden wird. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn ein Arbeitnehmer an der GmbH beteiligt wird (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.6.2017, 8 K 4018/14).
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