Der Liquidator einer GmbH, der bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt hat, ist dem Gläubiger unmittelbar zum Ersatz bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet (§ 268 Abs. 2 S. 1, § 93 Abs. 5 AktG). Auch dann, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht ist (BGH, Urteil v. 13.3.2018, II R 158/16).
Das gilt dann auch für den GmbH-Geschäftsführer, der – z. B. nach einem erfolglosem Sanierungsversuch – die GmbH abwickelt und als Liquidator eingesetzt ist (Auflösung und Beendigung in Eigenverwaltung). Der Geschäftsführer ist Liquidator, sofern im Gesellschaftsvertrag oder ‑beschluss nichts anderes bestimmt wird. Der Geschäftsführer verliert sein Amt, wenn andere Personen zu Liquidatoren eingesetzt werden.