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Volkelt-Briefe

Pflicht-Offenlegung der Gehälter: Viel Bürokratie, wenig Transparenz – ab 1.7. wird es ernst

  • Seit 1.1.2018 gilt das Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz (vgl. Nr. 21/2017). Laut Über­gangs­re­ge­lung kann der Aus­kunfts­an­spruch des Mit­ar­bei­ters 6 Mona­te nach Inkraft­tre­ten des Geset­zes ein­ge­for­dert wer­den (§ 25 Entg­Tran­spG) – also ab 1.7.2018, Anfang des nächs­ten Monats. Dar­auf soll­ten Sie Ihre per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­ter ein­stel­len. Bereits im Vor­feld haben vie­le Kol­le­gen brei­ten Unmut über die­ses Geset­zes­vor­ha­ben geäu­ßert. Das betrifft z. B. die Kri­te­ri­en zur Ver­gleich­bar­keit von ein­zel­nen Tätig­kei­ten, aber auch die unter­schied­li­chen Pro­fi­le ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter, die zwar für glei­che Tätig­kei­ten ein­ge­setzt sind, aber völ­lig unter­schied­li­che Leis­tun­gen erbrin­gen. Im Gesetz gibt man zwar aus­führ­li­che Abgren­zungs­kri­te­ri­en vor (§ 11 ff. Entg­Tran­spG). In der Pra­xis wird es aber zu zahl­rei­chen arbeits­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen kom­men – zumal die Rol­le des Betriebs­ra­tes in der Sache wesent­lich gestärkt ist. Im Ein­zel­nen müs­sen Sie die fol­gen­den Vor­ga­ben berücksichtigen: …
  • Betrof­fen sind Unter­neh­men mit mehr als 200 Mit­ar­bei­tern.
  • Alle Mit­ar­bei­ter in der Fir­ma haben dann einen Rechts­an­spruch dar­auf zu erfah­ren, was Mit­ar­bei­ter in gleich­wer­ti­gen Posi­tio­nen verdienen.
  • Ach­tung: Das gilt auch ver­ti­kal – also Sach­be­ar­bei­te­rIn in Abt. 1/Projekt 1 kann mit Sach­be­ar­bei­te­rIn in Abt. 2/Projekt 2 ver­gleich­bar sein.
  • Unter­neh­men mit mehr als 500 Mit­ar­bei­tern müs­sen dar­über hin­aus im Lage­be­richt über Fort­schrit­te bei der Lohn­gleich­heit berich­ten und sol­len (!) ein Ver­fah­ren zur Ver­gleich­bar­keit von Löh­nen entwickeln.

Unter­des­sen gibt es ers­te Erfah­rungs­be­rich­te aus Unter­neh­men, in denen Mit­ar­bei­ter die neu­en Mög­lich­kei­ten genutzt haben. Das sind bis­her nur weni­ge – nach einer Umfra­ge des Por­tals www.Gehalt.de sind das weni­ger als 5 % der Beleg­schaft. Erstaun­lich: Die meis­ten Aus­kunfts­ver­lan­gen kom­men nicht aus dem außer­ta­rif­li­chen (Min­dest­lohn-) Bereich, son­dern von tarif­lich ent­lohn­ten Mit­ar­bei­tern. Wei­te­res Ergeb­nis der Umfra­ge: Nur in 1/4 der befrag­ten Unter­neh­men (ins­ge­samt: 319) wur­den über­haupt Lohn­an­fra­gen an das Per­so­nal­bü­ro gestellt. In klei­ne­ren Unter­neh­men mit 200 bis 500 Mit­ar­bei­tern gab es so gut wie kei­ne Anfra­gen (Quel­le: BVAU). Und: Je mehr Mit­ar­bei­ter umso grö­ßer der büro­kra­ti­sche Auf­wand in den Per­so­nal­ab­tei­lun­gen. Aber: Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass nach dem 1.7.2018 die Gehalts-Anfra­gen sprung­haft stei­gen wer­den – Gewerk­schaf­ten und Betriebs­rat wer­den erst  aktiv wer­den, wenn sie das gericht­lich durch­set­zen können.

Pro­ble­me sind für klei­ne­re, fami­li­en­ge­führ­te Unter­neh­men mit über 200 Mit­ar­bei­tern vor­pro­gram­miert: Hier wer­den auf­grund der hohen Bin­dung zwi­schen der Unter­neh­mens­füh­rung und den Mit­ar­bei­tern oft Löh­ne ver­ein­bart, die Zusatz­zah­lun­gen für Betriebs­treue, für beson­ders inte­gra­ti­ve und enga­gier­te Mit­ar­bei­ter oder Mit­ar­bei­ter in beson­de­ren sozia­len oder fami­liä­ren Umstän­den (Tren­nung, behin­der­te Kin­der) vor­se­hen. Sol­che Zusatz­ver­ein­ba­run­gen dürf­ten in Zukunft pro­ble­ma­tisch wer­den. Die­sen Mit­ar­bei­tern ist mit der neu­en Rege­lung nicht gehol­fen. Hier sind Sie gut bera­ten, wenn Sie sich mit dem Betriebs­rat bzw. mit den Mit­ar­bei­tern ver­stän­di­gen – aller­dings ohne gegen Daten­schutz­vor­schrif­ten zu ver­sto­ßen. Kein ein­fa­ches Unterfangen.

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