In einem Rechtsstreit vor dem Bundessozialgericht (BSG) ging es darum, die hohe der Vergütung der Vorstände/Geschäftsführer der gesetzlichen Krankenkassen festzulegen. Laut SGB dürfen die Krankenkassen diese Bezüge nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde festsetzen (§ 35a SGB IV). Das BSG verlangt dazu, dass der zugrunde liegende Gehaltsvergleich objektiven Maßstäben genügen muss. Zur Ermittlung von Vergleichsgrößen müssen dazu alle Gehaltsbestandteile (Alterssicherung, Prämien) berücksichtigt werden. Außerdem muss die Aufsichtsbehörde einen eindeutigen Schlüssel vorgeben, um wie viel die einzelne Krankenkasse bei der Gehaltsfestsetzung nach oben oder unten abweichen darf (BSG, Urteil v. 20.3.2018, B 1 A 1/17 R).
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Bundessozialgericht: Fehler bei der Festlegung von Geschäftsführer-Gehalt
Im entschiedenen Fall hatte die Aufsichtsbehörde die eingereichte Gehaltsvorstellung der Krankenkasse um gerade ein 2.500 EUR Gesamtgehalt nach unten korrigiert. Allerdings waren die Altersversorgung und Prämien bei der Festsetzung des Jahres-Gesamtgehalts nicht berücksichtigt worden. Jetzt muss die Aufsichtsbehörde neu rechnen. Nur wenn der Gehaltsvergleich stimmig ist, dürfen Vorgaben gemacht werden