Fehlentscheidungen der Geschäftsführung kosten nicht nur die GmbH. Gesetzgeber und Gerichte sehen zunehmend auch die Geschäftsführung in die Pflicht und stellen immer höhere Ansprüche an die Fähigkeiten der verantwortlichen Entscheider – wir berichten an dieser Stelle regelmäßig zu den Haftungsrisiken und entsprechenden gerichtlichen Verfahren (vgl. zuletzt Nr. 13/2018).
Tendenz: In steigender Fallzahl ist zu beobachten, dass oft erst der Insolvenzverwalter nach Pflichtverletzungen und Versäumnissen der zuletzt tätigen Geschäftsführer sucht. Stellt das Gericht eine Geschäftsführer-Haftung fest, nehmen dass die ebenfalls geschädigten Gesellschafter zum Anlass, ihrerseits Schadensersatzforderungen zu stellen und diese gerichtlich durchzusetzen. Soweit der klassische Haftungsfall, gegen den sich der Geschäftsführer gegebenenfalls mit eine D&O‑Versicherung absichern kann. Das oben gezeigte Beispiel von Geschäftsführer-Haftung ist durchaus exemplarisch, aber längst nicht das einzige Haftungsrisiko, dem der Geschäftsführer ausgeliefert ist.
Nach einer Studie des D&O‑Versicherers VOV listen die dazu befragten Geschäftsführer ihre Fehlerrisiken in dieser Reihenfolge und Häufigkeit:
- Ansprüche von Insolvenzverwaltern – z. B. , weil der Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde (57%).
- Ansprüche aus dienstvertraglichen Auseinandersetzungen – z. B., weil gegen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag verstoßen wurde (44%).
- Ansprüche aus einem Unternehmensschaden – z. B., weil falsch kalkuliert wurde (33%).
- Ansprüche aus Compliance-Vergehen – z. B., weil rechtliche Vorgaben nicht beachtet wurden und daraus ein Schaden entstanden ist (28%).
- Ansprüche im Zusammenhang mit Übernahmen und Fusionen – z. B., weil nachteilige Verträge abgeschlossen wurden (26%).