Laut BFH-Rechtsprechung können (lohnsteuerpflichtige) freiwillige Zuzahlungen des Arbeitgebers in steuerfreie Zuschüse umgewandelt werden. Unser TIPP >
Zahlen Sie Ihrem Mitarbeiter freiwillig Urlaubs- oder Weihnachstgeld, müssen diese dafür Lohnsteuer abführen. Wandeln Sie diese Zahlung in einen steuerfreien Zuschuss z. B. für die Kinder um, entfällt die Lohnsteuer. Das sind z. B. Zuschüsse für Betreuung der Kinder außerhalb des Unternehmens (Hort, Tagesmutter). Die Kosten müssen dann lediglich nachgewiesen werden. Zum Nachweis fürs Finanzamt: schriftliche Vereinbarung vorlegen!
Zusätzlicher Vorteil: Die Gesamt-Progression wird damit gemindert – weil ja Teile der lohnsteuerpflichtigen Zahlungen entfallen und insgesamt weniger zu versteuern ist.
Möglich ist diese Gestaltung, weil die Finanzverwaltung jetzt ein entsprechendes BFH-Urteil so umsetzt (Quelle: BFH-Urteil vom 27.1.2010, VI R 41/07, so auch in HB vom 25.5.2010, S. 24)