In der Zusammenarbeit zwischen Firmen entstehen vertrauliche Arbeitsbeziehungen zwischen den den Geschäftsführern. Bisweilen ergeben sich Freundschaften, die sogar den Wechsel des Arbeitgebers überstehen. Übung ist es auch, die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen zu institutionalisieren – man verständigt sich darauf, gemeinsame Erfahrungen in Gremien festzumachen. Bewährt ist die gegenseitige Einbindung der Geschäftsführer in den (beratenden) Beirat des jeweils anderen Unternehmens. Wird der Geschäftsführer in einem anderen Unternehmen als (beratender) Beirat oder als kontrollierender Aufsichtsrat tätig, handelt es sich um eine Nebentätigkeit, die die Belange der GmbH betrifft.
Für den (Gesellschafter-) Geschäftsführer bedeutet das: …Besteht laut Anstellungsvertrag Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten, darf der Geschäftsführer dieses Amt nur wahrnehmen, wenn die Gesellschafter die Genehmigung dazu erteilen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, können Sie die Verweigerungsgründe prüfen – sind diese aus der Interessenlage der GmbH stichhaltig, dürfen Sie eine solche Nebentätigkeit auf keinen Fall antreten. Vergütungen aus einer genehmigten Beirats- oder Aufsichtsrats-Tätigkeit stehen dem Geschäftsführer zu und sind als sonstige Einnahmen zu versteuern. Wird der Geschäftsführer aber aber auf Weisung der Gesellschafter oder überwiegend im Interesse der GmbH als Aufsichts- oder Beirat in einem anderen Unternehmen tätig, dann steht die Vergütung für diese Tätigkeit der GmbH zu.