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Volkelt-Briefe

GF-Netzwerke: Der Geschäftsführer als Beirat von Geschäftspartnern

In der Zusam­men­ar­beit zwi­schen Fir­men ent­ste­hen ver­trau­li­che Arbeits­be­zie­hun­gen zwi­schen den den Geschäfts­füh­rern. Bis­wei­len erge­ben sich Freund­schaf­ten, die sogar den Wech­sel des Arbeit­ge­bers über­ste­hen. Übung ist es auch, die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Unter­neh­men zu insti­tu­tio­na­li­sie­ren – man ver­stän­digt sich dar­auf, gemein­sa­me Erfah­run­gen in Gre­mi­en fest­zu­ma­chen. Bewährt ist die gegen­sei­ti­ge Ein­bin­dung der Geschäfts­füh­rer in den (bera­ten­den) Bei­rat des jeweils ande­ren Unter­neh­mens. Wird der Geschäfts­füh­rer in einem ande­ren  Unter­neh­men als (bera­ten­der) Bei­rat oder als kon­trol­lie­ren­der Auf­sichts­rat tätig, han­delt es sich um eine Neben­tä­tig­keit, die die Belan­ge der GmbH betrifft.

Für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: …Besteht laut Anstel­lungs­ver­trag Geneh­mi­gungs­pflicht für Neben­tä­tig­kei­ten, darf der Geschäfts­füh­rer die­ses Amt nur wahr­neh­men, wenn die Gesell­schaf­ter die Geneh­mi­gung dazu ertei­len. Wird die Geneh­mi­gung nicht erteilt, kön­nen Sie die Ver­wei­ge­rungs­grün­de prü­fen – sind die­se aus der Inter­es­sen­la­ge der GmbH stich­hal­tig, dür­fen Sie eine sol­che Neben­tä­tig­keit auf kei­nen Fall antre­ten. Ver­gü­tun­gen aus einer geneh­mig­ten Bei­rats- oder Auf­sichts­rats-Tätig­keit ste­hen dem Geschäfts­füh­rer zu und sind als sons­ti­ge Ein­nah­men zu ver­steu­ern. Wird der Geschäfts­füh­rer aber aber auf Wei­sung der Gesell­schaf­ter oder über­wie­gend im Inter­es­se der GmbH als Auf­sichts- oder Bei­rat in einem ande­ren Unter­neh­men tätig, dann steht die Ver­gü­tung für die­se Tätig­keit der GmbH zu.

Damit das Finanz­amt die Ver­gü­tung für die Bei­rats­tä­tig­keit im ande­ren Unter­neh­men nicht als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ver­steu­ert, muss der Anstel­lungs­ver­trag ange­passt wer­den. Ver­ein­ba­ren Sie, dass die Ver­gü­tung dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zusteht und somit Bestand­teil des lohn­steu­er­pflich­ti­gen Gehalts des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers ist. For­mu­lie­rung: „Ver­gü­tun­gen, die der GmbH für Tätig­kei­ten des Geschäfts­füh­rers in Gre­mi­en ande­rer Unter­neh­mer zuste­hen, wer­den dem Geschäfts­füh­rer in vol­ler Höhe aus­ge­zahlt“.

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