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Volkelt-Briefe

GmbH/Geld: Geschäftsführer muss in Sachen Bank-Bearbeitungsgebühren aktiv werden

Bereits in Aus­ga­be 4/2018 hat­ten wir auf ein Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zum Rück­zah­lungs­an­spruch für zu unrecht gezahl­te Bank-Bear­bei­tungs­ge­büh­ren hin­ge­wie­sen (BGH, Urteil v. 4.7.2017, XI ZR 562/15). Beson­der­heit: …Die­ser Rück­zah­lungs­an­spruch gilt auch für Unter­neh­men – also auch für alle klei­ne­ren Unter­neh­men – und betrifft alle lauf­zeit­un­ab­hän­gig ver­ein­bar­ten Gebüh­ren, die die Bank Ihnen bzw. Ihrer GmbH in Rech­nung gestellt hat. Der BGH stellt aus­drück­lich klar, dass die­se Rechts­la­ge bereits für Dar­le­hen ab dem Jahr 2015 gilt.

Beach­ten Sie die Fris­ten. Dabei gilt: Bear­bei­tungs­ge­büh­ren, die im Lau­fe des Jah­res 2015 gezahlt wur­den, ver­jäh­ren zum Jah­res­en­de 2018. Bis dahin müs­sen Sie Ihre Ansprü­che gel­tend gemacht haben. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn Sie dazu Ihren Haus­an­walt ein­schal­ten und ent­spre­chend beauf­tra­gen. Ver­säu­men Sie das, dür­fen Sie sich nicht wun­dern, wenn der ein oder ande­re Gesell­schaf­ter Ihnen Unter­las­sung zu Unguns­ten der GmbH unter­stellt und Sie in Regress nimmt.

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