- Klein gegen groß: Lieferanten und Zulieferer/VW-Prevent + Konflikte in der GmbH: Vorkehrungen gegen einer Trojaner (II) + Digitales: So optimieren Sie neue Projekte und Ideen + GF-Netzwerke: Der Geschäftsführer als Beirat von Geschäftspartnern + GF-Amtsniederlegung: Kein Anspruch auf Kündigungsschutz + GmbH/Geld: Renditen für US-Staatsanleihen auf dem Weg nach oben + GmbH/Steuer: Neue Größenklassen für die Betriebsprüfung + GmbH/Geld: Zahlungsverzug kostet Vorfälligkeitsentschädigung
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 17/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 27. April 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
seit Ferdinand Piech wissen wir, dass die vermeintliche Sicherheit eines Großkunden nur eine Seite der Medaille ist. Dagegen steht – und Piech hat diese Praxis mit Tiefenwirkung bis heute durchexerziert – die Daumenschraube des Preisdiktats. In Insiderkreisen sprich man von einer Marge von max. 8 %, die VW und andere Auto-Konzerne ihren Zuliefern zugestehen (vgl. Nr. 30/2016). Hinter den Kulissen sprich man von vertraglicher Gängelung und unzulässigen Eingriffen in die Geschäftspolitik der Zulieferer. Derzeit beschäftigen sich die Gerichte mit den Lieferstopps des VW-Zulieferers Prevent. Soweit, dass Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter des Zulieferers ins Visier genommen wurden. O‑Ton der VW-Anwälte: „Ja – man habe Recherchen über die Prevent-Gruppe in Auftrag gegeben, um mehr Transparenz über deren Strukturen und Netzwerke zu bekommen”. Gegenmaßnahmen: Selbst die einstweilige Verfügung des LG Braunschweig auf Beendigung des Prevent-Lieferstopps konnte nicht verhindern, dass die Bänder der VW-Produktion für einige Wochen still standen.
Fazit: Die Bandagen, mit denen um Märkte, Marktanteile und Preise gestritten wird, werden härter – und das Ende der Fahnenstange ist keineswegs erreicht. Geschäftspolitik – bis hinein ins operative Geschäft – wird hier aus der Interessenlage der Investoren gemacht.
Konflikte in der GmbH: Vorkehrungen gegen einer Trojaner (II)
In börsennotierten Unternehmen ist es die Angst vor der feindlichen Übernahme – so zuletzt spektakulär der Fall VW/Porsche. Aber auch in vielen mittelständischen Unternehmen steigt die Verunsicherung bei der Neu- oder Umverteilung der Geschäftsanteile – sei es im Erbfall, wenn die Kinder ihre GmbH-Anteile vergolden wollen, wenn einer der Gesellschafter seinen Anteil verkaufen will, wenn chinesische Investoren dringend benötigtes neues Kapital für Investitionen bereitstellen oder wenn ein Privat-Equity-Investor zusätzliches Know-How einbringt. Steht das Wohl der GmbH im Vordergrund oder bedrohen andere Interessenlagen den Bestand des Unternehmens? Geht es den neuen Investoren um Know-How und Kunden und weniger um die Zukunft des Unternehmens? Als Geschäftsführer kommt Ihnen dabei die Aufgabe zu, unterschiedliche Gesellschafter-Interessen zu erkennen, offen zu legen und ggf. Zielkonflikte aufzuzeigen, um wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen auf die GmbH zu vermeiden. Z. B., weil keine Entscheidungen mehr über Strategisches gefällt werden oder weil zu viel Kapital aus der GmbH abgezogen wird (Ausschüttungspolitik). Wichtig ist es hier, im entscheidenden Moment den richtigen Maßnahmen-Katalog zu ziehen. Das sind im Einzelnen:
- Vorgaben aus dem Gesellschaftsvertrag: Gibt es eine Steuerungsmöglichkeiten zum Verkauf der GmbH-Anteile (Auswirkungen auf die Beschlussmehrheiten in der Gesellschafterversammlung, Vorkaufsrechte, Zustimmungsvorbehalte der Alt-Gesellschafter), ist zu prüfen, ob zusätzliche Vereinbarungen in den Kaufvertrag mit dem neuen Gesellschafter vereinbart werden können/müssen. Das betrifft z. B. Einschränkungen für den Weiterverkauf des GmbH-Anteils (Rückkaufsrecht der GmbH). Aber auch sonstige Vereinbarungen über zusätzliche Verpflichtungen des Käufers (Ausschluss und Einziehung des GmbH-Anteils wg. Verstoß gegen Verschwiegensheitspflichten aus dem Geschäftsbetrieb).
- Der richtige Umgang mit dem Auskunfts- und Einsichtsrecht (§ 51a GmbH-Gesetz) des neuen Gesellschafters: Grundsätzlich hat jeder – und natürlich auch jeder neue – Gesellschafter ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten der GmbH. Das lässt sich auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder sonstige zusätzliche Vereinbarungen eingrenzen oder reduzieren. Hier gilt: Solange noch keine vertrauliche Arbeitsebene hergestellt ist, sind Sie mit Zurückhaltung gut beraten. Das heißt: Informieren Sie die Alt-Gesellschafter über Auskunftsersuchen des/der neuen Gesellschafter und erteilten Sie Auskünfte zu aus Ihrer Sicht kritischen Anliegen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Alt-Gesellschafter. Protokollieren Sie deren Anfragen und Anliegen.
- Der richtige Umgang mit Unterlagen und Geschäftspapieren der GmbH: Vorsicht mit den Original-Unterlagen – etwa Verträge aus Geschäftsbeziehungen, Kalkulationsunterlagen, interne Protokolle usw. Bestehen Sie darauf, dass Originale nur in den Geschäftsräumen eingesehen werden und nur in Kopie das Haus verlassen dürfen. Vorsichtsmaßnahmen sind auch bei der Einsicht in die elektronische Dokumentation angesagt. Hier gilt: Stellen Sie sicher, dass nur die angefragten Dokumente eingesehen werden – z. B., indem Sie einen IT-Sachbearbeiter hinzuziehen, der – von Ihnen angewiesen – nur das Recht hat, die vom Gesellschafter spezifisch angeforderten Dokumente zu öffnen bzw. auszudrucken.
- Der richtige Umgang mit externe Unterlagen: Erteilen Sie keine General-Vollmacht zur Einsicht in die Unterlagen, die beim Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer hinterlegt sind.
- Vorsicht bei Weisungen durch den „Neuen”: Weisungsbefugt gegenüber der Geschäftsführung ist grundsätzlich nur die Gesellschafterversammlung auf der Grundlage einer formal korrekten Beschlussfassung. Erteilt der Neue dennoch Weisungen, sollten Sie alle Mit-Gesellschafter darüber informieren.
Digitales: So optimieren Sie neue Projekte und Ideen
Nicht wenige Geschäftsführer-Kollegen haben in Sachen „Digitalisierung” Angst oder zumindest Bedenken, schlafende Hunde zu wecken, wenn Sie Ihre Mitarbeiter zu digitalen Projekten animieren. Sei es aus Angst vor Kontrollverlust und vor ausufernden Kosten. Oder einfach, weil sie ein anderes Verständnis vom Business haben. Dagegen steht: Viele jüngere Mitarbeiter sind bereits digital-affin und denken Projekte in digitalen Dimensionen. Einen Schritt nach vorne machen Sie, wenn es Ihnen gelingt, deren Enthusiasmus für ein Engagement im Unternehmen einzubinden. Sie können z. B. Ihre innovativen Mitarbeiter und deren Projekt-Ideen in ein Startup (am einfachsten: Unternehmergesellschaft) ausgründen.
Vorteile: Das finanzielle Risiko (Grundausstattung) hält sich in planbaren Größen. Gut qualifizierte Mitarbeiter werden gebunden und an selbständiges geschäftliches Vorgehen herangeführt. Das Gesamtunternehmen wird flexibler. U. U. ergeben sich Kolateral-Effekte – die Ergebnisse aus den digitalen Projekten lassen sich eigenständig verwerten, öffnen neue Marktchancen oder es ergeben sich neue Kooperationen oder Synergien für das Stammgeschäft.
Neu: Auf www.gruenderplattform.de finden Gründungswillige interaktive Tools, mit denen ihnen die Erarbeitung der Idee, des Geschäftsmodells und des Businessplans durchgehend möglich ist sowie die Suche nach passender Förderung und Finanzierung erleichtert wird. Dabei werden die zentralen Akteure der Gründungsförderung – wie Kammern, Landesförderinstitute, Bürgschaftsbanken und Kreditinstitute – mit ihren Angeboten auf der Plattform einbezogen. Gründerinnen und Gründern ist eine direkte Kontaktaufnahme möglich, um Beratung oder Feedback zu ihrem Geschäftsmodell oder Businessplan zu erhalten oder eine Finanzierungsanfrage bei einem Kreditinstitut zu stellen. Auch lädt die Plattform Gründerinnen und Gründer zum Austausch untereinander ein.
GF-Netzwerke: Der Geschäftsführer als Beirat von Geschäftspartnern
In der Zusammenarbeit zwischen Firmen entstehen vertrauliche Arbeitsbeziehungen zwischen den den Geschäftsführern. Bisweilen ergeben sich Freundschaften, die sogar den Wechsel des Arbeitgebers überstehen. Übung ist es auch, die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen zu institutionalisieren – man verständigt sich darauf, gemeinsame Erfahrungen in Gremien festzumachen. Bewährt ist die gegenseitige Einbindung der Geschäftsführer in den (beratenden) Beirat des jeweils anderen Unternehmens. Wird der Geschäftsführer in einem anderen Unternehmen als (beratender) Beirat oder als kontrollierender Aufsichtsrat tätig, handelt es sich um eine Nebentätigkeit, die die Belange der GmbH betrifft.
Für den (Gesellschafter-) Geschäftsführer bedeutet das: Besteht laut Anstellungsvertrag Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten, darf der Geschäftsführer dieses Amt nur wahrnehmen, wenn die Gesellschafter die Genehmigung dazu erteilen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, können Sie die Verweigerungsgründe prüfen – sind diese aus der Interessenlage der GmbH stichhaltig, dürfen Sie eine solche Nebentätigkeit auf keinen Fall antreten. Vergütungen aus einer genehmigten Beirats- oder Aufsichtsrats-Tätigkeit stehen dem Geschäftsführer zu und sind als sonstige Einnahmen zu versteuern. Wird der Geschäftsführer aber aber auf Weisung der Gesellschafter oder überwiegend im Interesse der GmbH als Aufsichts- oder Beirat in einem anderen Unternehmen tätig, dann steht die Vergütung für diese Tätigkeit der GmbH zu.
GF-Amtsniederlegung: Kein Anspruch auf Kündigungsschutz
Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nach erfolgter Kündigung sein Amt niederlegt, hat er keinen Anspruch auf die Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – z. B. bezüglich der einzuhaltenden Fristen oder einer eventuellen sozialen Rechtfertigung (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 21.9.2017, 2 AZR 865/16).
GmbH/Geld: Renditen für US-Staatsanleihen auf dem Weg nach oben
Nach einem Tiefststand im Jahr 2016, zu dem 1,4 % Zinsen für amerikanische Staatsanleihen bezahlt wurden, sind die Staatspapiere wieder deutlich auf dem Weg nach oben. Zuletzt notierten die US-Anleihen bei einer Marge von fast 3,0 %. Einige Experten – so zuletzt JP-Morgan Chef Jamie Dimon, rechnen mit einem weiteren Anstieg auf 4 % noch im Laufe dieses Jahres. Hintergrund: Die guten US-Zahlen für Beschäftigung und Inflation deuten darauf hin, dass FED-Zinsen schneller und deutlich stärker steigen werden als bisher angenommen (bis 2,25 %). Damit steigt auch der Druck auf den Euro und die Zinsen im EZB-Raum. Das Ende der Niedrigzinspolitik der Notenbanken ist da – mit Folgen auch im Geschäftskundengeschäft (vgl. Nr. 14/2018).
GmbH/Steuer: Neue Größenklassen für die Betriebsprüfung
Mit Schreiben vom 13.4.2018 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die neuen Betriebsprüfungs-Größenklassen zum 1.1.2019 festgelegt. Die Werte für Groß‑, mittel- und Kleinbetriebe werden dabei geringfügig angehoben – bei den Umsatzgrößenklassen und bei den Gewinngrenzen jeweils um ca. 10 % (BMF-Schreiben vom 13.4.2018, IV A 4 – S 1450/17/10001).
GmbH/Geld: Zahlungsverzug kostet Vorfälligkeitsentschädigung
Kann die GmbH ein Darlehen nicht wie vereinbart bedienen und kündigt die Bank daraufhin die Geschäftsbeziehung, kann sie neben der Rückzahlung zusätzlich die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatz in Rechnung stellen (BGH, Urteil v. 20.2.2018, XI ZR 445/17).
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