An dem Ort, an dem die GmbH/UG ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung hat, kann sie verklagt werden (BGH, Urteil v. 14.11.2017, 6 ZR 73/17).
Unerheblich ist, ob eine GmbH/UG in Deutschland auch Büroräume angemietet hat, einen Geschäftsbetrieb unterhält oder eine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Es gilt europaweite Niederlassungsfreiheit. Eine deutsche GmbH/UG kann ihren Sitz, ihre Verwaltung bzw. ihre Hauptverwaltung frei auswählen. Allerdings muss die Sitzwahl den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen – also nicht nur als Briefkasten bestehen