Hat der Stille Gesellschafter einer GmbH (hier: 95% des GmbH-Kapitals) faktisch so viel Einfluss wie ein GmbH-Gesellschafter, kann seine Einlage bzw. seine zusätzlichen Darlehen als eigenkapitalersetzendes Darlehen bewertet werden. In der wirtschaftlichen Krise ist der Insolvenzverwalter berechtigt, ausgezahlte Zinsen zurück zu verlangen (BGH, Urteil v. 23.1.2018, II ZR 246/15).
Kategorien