Empfiehlt der Anwalt dem Gesellschafter-Geschäftsführer, an der Gesellschafterversammlung, auf der über seine Abberufung und die Kündigung seines Anstellungsvertrages beschlossen wird, nicht teilzunehmen (weil er kein Stimmrecht hat), handelt es sich um eine Falschberatung. Der Berater hatte die Einstimmigkeitsklausel übersehen. Wegen Falschberatung kann der Berater kein Honorar verlangen. Außerdem muss er u. U. für den Schaden (Gehaltsausfall) aufkommen (OLG Koblenz, Beschluss v. 21.7.2017, 5 U 399/17).
Im entschiedenen Fall war im Gesellschaftsvertrag der GmbH ausdrücklich vereinbart, dass Beschlüsse der Gesellschaft (hier: Abberufung und Kündigung des Gesellschafter-Geschäftsführers) einstimmig gefasst werden müssen. Ein Stimmrechtsverbot wegen einer Beschlusssache in eigener Angelegenheit besteht dann nicht mehr. Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer hätte also seine Abberufung bzw. die Kündigung seines Anstellungsvertrages verhindern können.