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Nie mehr Gewerbesteuer zahlen für die Immobilien-GmbH – wie geht das?

JA – das geht. In Bera­ter­krei­sen ist man sich einig, dass sich das Finanz­amt bei die­ser Steu­er­spar-Gestal­tung dem­nächst nicht mehr quer legen kann. Und das geht so > Unser TIPP

Darf eine deut­sche Immo­bi­li­en-GmbH ihren Sitz ein­fach ins Aus­land ver­le­gen und damit die Gewer­be­steu­er ein­spa­ren? JA – das geht. Auch, wenn die Finanz­ver­wal­tung das bezwei­felt und Anfra­gen von Steu­er­zah­lern zunächst ein­mal abschlä­gig beant­wor­tet. In Bera­ter­krei­sen sieht man das anders: Danach kann die GmbH ihren Ver­wal­tungs­sitz frei wäh­len. Die Rechts­grund­la­ge dazu (§ 4a Abs. 2 GmbHG) wur­de zum 1.11.2008 geän­dert. Der Ver­wal­tungs­sitz einer GmbH darf jetzt auch außer­halb Deutsch­lands lie­gen. Laut Gewer­be­steu­er­ge­setz muss der Gewer­be­be­trieb aber im Inland betrie­ben wer­den und eine inlän­di­sche Betriebs­stät­te haben. Das ist dann aber nicht mehr der Fall. Für rei­ne Ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten ist es auch kein grö­ße­res orga­ni­sa­to­ri­sches Pro­blem, Geschäfts­lei­tung und lau­fen­den Geschäfts­be­trieb ins Aus­land zu verlegen.

Im nächs­ten Schritt wird das Finanz­amt prü­fen, ob es mit Ver­la­ge­rung ins Aus­land zu einer (Teil-) Betriebs­auf­lö­sung und damit zur Besteue­rung von stil­len Reser­ven kommt. Aber auch hier hat das Finanz­amt kei­ne guten Kar­ten. Damit eröff­nen sich gute neue Steu­er­spar-Mög­lich­kei­ten ins­be­son­de­re für rein Objekt ver­wal­ten­de Immo­bi­li­en-GmbHs. In der Pra­xis soll­te die­ses Modell gut vor­be­rei­tet (ver­bind­li­che Aus­kunft, peni­ble Erhe­bung der zukünf­ti­gen Ver­wal­tungs­kos­ten, Berück­sich­ti­gung der erwei­ter­ten Kür­zung bei der Gewer­be­steu­er) und von einem ver­sier­ten Steu­er­bü­ro beglei­tet werden.

Quel­le: Mensching/Tyarks – Ver­mei­dung der deut­schen Gewer­be­steu­er ohne Auf­de­ckung der stil­len Reser­ven in GmbH-Rund­schau 2010, S. 466 ff.

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