JA – das geht. In Beraterkreisen ist man sich einig, dass sich das Finanzamt bei dieser Steuerspar-Gestaltung demnächst nicht mehr quer legen kann. Und das geht so > Unser TIPP
Darf eine deutsche Immobilien-GmbH ihren Sitz einfach ins Ausland verlegen und damit die Gewerbesteuer einsparen? JA – das geht. Auch, wenn die Finanzverwaltung das bezweifelt und Anfragen von Steuerzahlern zunächst einmal abschlägig beantwortet. In Beraterkreisen sieht man das anders: Danach kann die GmbH ihren Verwaltungssitz frei wählen. Die Rechtsgrundlage dazu (§ 4a Abs. 2 GmbHG) wurde zum 1.11.2008 geändert. Der Verwaltungssitz einer GmbH darf jetzt auch außerhalb Deutschlands liegen. Laut Gewerbesteuergesetz muss der Gewerbebetrieb aber im Inland betrieben werden und eine inländische Betriebsstätte haben. Das ist dann aber nicht mehr der Fall. Für reine Verwaltungsgesellschaften ist es auch kein größeres organisatorisches Problem, Geschäftsleitung und laufenden Geschäftsbetrieb ins Ausland zu verlegen.
Im nächsten Schritt wird das Finanzamt prüfen, ob es mit Verlagerung ins Ausland zu einer (Teil-) Betriebsauflösung und damit zur Besteuerung von stillen Reserven kommt. Aber auch hier hat das Finanzamt keine guten Karten. Damit eröffnen sich gute neue Steuerspar-Möglichkeiten insbesondere für rein Objekt verwaltende Immobilien-GmbHs. In der Praxis sollte dieses Modell gut vorbereitet (verbindliche Auskunft, penible Erhebung der zukünftigen Verwaltungskosten, Berücksichtigung der erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer) und von einem versierten Steuerbüro begleitet werden.
Quelle: Mensching/Tyarks – Vermeidung der deutschen Gewerbesteuer ohne Aufdeckung der stillen Reserven in GmbH-Rundschau 2010, S. 466 ff.