Nur wenn laut Gesellschaftsvertrag Beschlüsse mit qualifizierter 75 %-Mehrheit gefasst werden müssen, liegt eine sog. Sperrminorität vor. Folge: Die 26-%-Beteiligung alleine genügt nicht für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers (Sozialgericht Stuttgart, Urteil v. 18.8.2016, S 17 R 747/14, rechtskräftig) …
Das erst jetzt veröffentlichte Urteil belegt wieder einmal eindrücklich, mit welch harten Bandagen die Deutsche Rentenversicherung (DR) um jedes Pflichtmitglied aus den Kreisen der Gesellschafter-Geschäftsführer bemüht ist. Der 25%-Geschäftsführer leitete einen Standort der GmbH eigenständig und war auch hinsichtlich der Arbeitsorganisation am Standort nicht gebunden. Keine Chance: Laut Sozialgericht muss eine faktische Sperrminorität vorliegen