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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 01/2018

Gemisch­te Gefüh­le: Wer weiß schon, was 2018 wirk­lich kommt + GmbH 2018: Die wich­tigs­ten Eck­da­ten für Ihre Pla­nung + Digi­ta­li­sie­rung: Dosier­te „Ska­lie­rung“ heißt das Zau­ber­wort + BGH-aktu­ell: Wich­ti­ges Urteil zur „Stil­len Betei­li­gung” an der GmbH + Gen­der Pay Gap: Frau­en in gro­ßen Unter­neh­men beson­ders benach­tei­ligt + GF/Vorsorge: 26 %-Betei­li­gung reicht nicht gegen die Pflichtversicherung

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Frei­burg, 5. Janu­ar 2018

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege

der IfO-Geschäfts­kli­ma-Index steht – Stand: 19. Dezem­ber 2017 – mit 117,2 Punk­ten nur knapp unter sei­nem All­zeit-Hoch (vgl. Sei­te 3). Um die Stim­mung in den deut­schen Chef-Eta­gen ist also bes­tens bestellt. Beim IfO-Index wird aller­dings nur abge­fragt, ob Unter­neh­mens­lei­ter eine Ver­bes­se­rung, eine Kon­stanz oder eine Ver­schlech­te­rung ihrer wirt­schaft­li­chen Lage sehen. Es han­delt sich also um eine Moment-Auf­nah­me und weni­ger um einen ana­ly­ti­schen Aus­blick in die Zukunft.

Den­noch: Im IfO-Insti­tut legt man Wert dar­auf, dass der Index durch­aus auch seriö­se Hin­wei­se auf die kon­junk­tu­rel­le Zukunft gibt. Kri­ti­ker wen­den ein: „Der IfO-Geschäfts­kli­ma-Index ist eine Art Dif­fu­si­ons­in­dex, der in ers­ter Linie die Brei­te des Auf­schwungs misst. Man kann den Wert des Geschäfts­kli­mas des­halb nicht unmit­tel­bar in eine Wachs­tums­ra­te des Brut­to­in­lands­pro­dukts über­tra­gen“. Mög­li­cher­wei­se sind vie­le Geschäfts­lei­ter schon allei­ne des­we­gen hoch­zu­frie­den, weil es – allen Unken­ru­fen zum Trotz – ein­fach „läuft“.

Nur noch weni­ge Bran­chen ste­hen noch vor dem digi­ta­len Umbruch, in den meis­ten Bran­chen ist der Umbruch in vol­lem Gan­ge. Die Anfor­de­run­gen an die Geschäfts­lei­tun­gen neh­men zu, beson­ders in Sachen Führung/Strategie. Dar­auf kön­nen Sie Ein­fluss neh­men. Die kon­junk­tu­rel­len Eck­da­ten müs­sen Sie aller­dings als gesetz­te Rah­men­be­din­gun­gen hin­neh­men. Die der­zei­tig gute Stim­mung ist so gese­hen nur eine kurz­fris­ti­ge Bestands­auf­nah­me, die bereits im 2. Halb­jahr anders aus­se­hen kann.

 

GmbH 2018: Die wichtigsten Eckdaten für Ihre Planung 

Vie­le Geschäfts­füh­rer haben die frei­en Tage zwi­schen Weih­nach­ten und dem Jahrs­wech­sel dazu genutzt, die Eck­da­ten des neu­en Geschäfts­jah­res 2018 fest­zu­le­gen und die Jah­res­ter­min-Pla­nung anzu­ge­hen. Hier die wich­tigs­ten Rah­men­da­ten für Ihre Unter­neh­mens­pla­nung 2018 im Überblick:

Pla­nung Füh­ren Sie die Teil­plä­ne (Finan­zen, Kos­ten, Umsatz, Per­so­nal, Mar­ke­ting) zusam­men. Prü­fen Sie anhand der Pla­nung 2016/2017: Ist der zen­tra­le Unter­neh­mens­plan voll­stän­dig und rea­lis­tisch? Hän­di­gen Sie die zen­tra­le Pla­nung den ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­tern aus. Das The­ma „Digi­ta­li­sie­rung” ist Chef­sa­che. Wei­sen Sie die zustän­di­gen Mit­ar­bei­ter an, das The­ma zum TOP in den Res­sort-Infor­ma­ti­on zu machen und über Ent­wick­lun­gen, Erkennt­nis­se und Maß­nah­men regel­mä­ßig der Geschäfts­füh­rung zu berichten.
Mar­ke­ting Prü­fen Sie anhand des Soll-Ist-Ver­gleichs aus der lau­fen­den Planungsperiode:
  • Wel­che Mar­ke­ting-Maß­nah­men waren wenig erfolg­reich und müs­sen durch inno­va­ti­ve Mar­ke­ting-Aktio­nen ersetzt werden?
  • Sind CI, CD, Wer­be­mit­tel und Pro­spek­te noch aktuell?
  • Kön­nen Sie mit Mar­ke­ting-Koope­ra­tio­nen einsparen?
  • Nut­zen Sie kos­ten­güns­ti­ge PR-Maßnahmen
Füh­rung

 

Konn­ten in 2017 nicht alle Per­so­nal­ge­sprä­che durch­ge­führt wer­den, soll­te das bis Ende Janu­ar nach­ge­holt wer­den. Das betrifft alle Mit­ar­bei­ter mit Schlüs­sel­funk­tio­nen und Per­so­nal­ver­ant­wor­tung. Prü­fen Sie, ob sol­che Gesprä­che mit Ziel­ver­ein­ba­run­gen auch in den Abteilungen/Projekten durch­ge­führt wurden.
Per­so­nal Per­so­nal bleibt der Eng­pass. Prü­fen Sie:
  • Kön­nen Tei­le aus­ge­glie­dert werden?
  • Kön­nen Sie Pro­zes­se Per­so­nal spa­rend umorganisieren?
  • Pla­nen Sie die Per­so­nal­be­schaf­fung (Mes­se­teil­nah­me, Hoch­schul-Koope­ra­tio­nen, Internet)
  • Müs­sen Ihre Ver­gü­tungs­sys­te­me und alle Rege­lun­gen zum Arbeits­platz aktua­li­siert wer­den (Arbeits­ver­trä­ge, Inter­net-Nut­zung, Vor­ga­ben zum Umgang mit betrieb­li­chem Eigen­tum, Annah­me von Geschenken)?
  • Ermit­teln Sie den Wei­ter­bil­dungs­be­darf (Aus­wahl und Timing der Maßnahmen/Ver­anstaltungen).
  • Das gilt auch für den Geschäfts­füh­rer selbst (Bran­chen-Know-how, neue Märk­te, Führungs-Know-how)
Urlaub Bis Ende Janu­ar soll­te die Urlaubs­pla­nung 2018 für das gesam­te Unter­neh­men abge­schlos­sen sein. Achtung:
  • Geschäfts­füh­rer, die ihren Urlaub in 2017 nicht antre­ten konn­ten, haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung
  • Besteht kein Anspruch auf Urlaubs­ab­gel­tung laut Anstel­lungs­ver­trag, soll­ten Sie die Aus­zah­lung (ab 1.4.2018) erst nach Rück­spra­che mit dem Steu­er­be­ra­ter veranlassen
Steu­er Für Ihre GmbH wird sich in 2018 in Sachen Kör­per­schaft­steu­er (15 %) / Soli­da­ri­täts­zu­schlag (5,5 % der KSt-Schuld) / Abgel­tungs­steu­er (25 %) nichts ändern. Aller­dings sind eini­ge lohn­steu­er­li­che Ände­run­gen umzu­set­zen (Rechen­grö­ßen in der Sozi­al­ver­si­che­rung, Sach­be­zugs­wer­te, Bei­trags­zu­sa­ge, höhe­re Frei­be­trä­ge, höhe­res Kin­der­geld). Prü­fen Sie zusam­men mit Ihrem Steuerberater:
  • Wie viel Gewinn aus 2017 soll in die Rücklagen?
  • Wie viel Gewinn soll an die Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet werden?
  • Ist es vor­teil­haft, für 2018 die Besteue­rung nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren zu beantragen?
  • Wol­len Sie Ihr Gehalt für 2018 erhö­hen (Gesell­schaf­ter­be­schluss)?
  • Fahr­ten­buch oder 1%-Methode – jetzt fest­le­gen
Ter­mi­ne

 

Digitalisierung: Dosierte „Skalierung“ heißt das Zauberwort 

Digi­ta­le Geschäfts­mo­del­le leben davon, dass die Anwen­dun­gen bzw. ange­bo­te­nen digi­ta­len Lösun­gen qua­si unend­lich mul­ti­pli­ziert wer­den kön­nen, die Beschränkt­heit des loka­len Mark­tes damit auf­ge­ho­ben ist und Start­ups auf die­se Wei­se den her­kömm­li­chen Anbie­tern kos­ten- und ange­bots­mä­ßig über­le­gen sind. Soweit die Theo­rie. In der Pra­xis sto­ßen auch vie­le Start­ups an Kapa­zi­täts­gren­zen, wenn sie zu schnell wach­sen und die Tech­nik der Anwen­dung Gren­zen setzt.

Bei­spiel: Es gibt so vie­le Online-Anfra­gen, dass das ein­ge­setz­te Sys­tem stän­dig zusam­men­bricht und kei­ner der Kun­den den Hot­line-Ser­vice errei­chen kann. Oder:  Das Pay-Sys­tem ist nur für eine gerin­ge Anzahl von Kun­den aus­ge­legt. Fol­ge: Eine Über­las­tung führt dazu, dass Pro­zes­se abge­bro­chen und u. U. nicht oder falsch doku­men­tiert wer­den. Bereits das kann das schnel­le Ende einer guten Idee bedeu­ten. Der stu­fen­lo­se und feh­ler­lo­se Aus­bau der Kapa­zi­tä­ten – sprich:  das abge­stimm­te Ska­lie­ren der ein­ge­setz­ten Fak­to­ren – ist einer der Bau­stei­ne erfolg­rei­cher digi­ta­ler Unter­neh­men. Wich­tig ist es dabei, dass Sie und Ihre Mit­ar­bei­ter die Gren­zen der ein­ge­setz­ten IT-Anwen­dun­gen so gut ken­nen, dass jeder­zeit eine 24 x 7 x 52 – Wochen Betriebs­be­reit­schaft gewähr­leis­tet ist.

Wich­tig ist es, Erkennt­nis­se aus den digi­ta­len Unter­neh­men im eige­nen Geschäfts­be­trieb zu berück­sich­ti­gen. Ska­lie­ren bedeu­tet dann: Die eige­nen Kapa­zi­täts­gren­zen neu zu den­ken – sei es unter Ein­satz von Koope­ra­tio­nen, Kon­sor­ti­en, Pro­jek­ten und Per­so­nal­dienst­leis­tern. Oder das Sicher­stel­len einer per­ma­nen­ten Erreich­bar­keit (24-Stun­den Hot­line) bei gleich­zei­ti­ger Erle­di­gung aller Anfra­gen inner­halb von 24 Stun­den. Immer mehr Kun­den sind Internet-verwöhnt.

 

BGH-aktuell: Wichtiges Urteil zur „Stillen Beteiligung” an der GmbH

Gewährt der Gesell­schaf­ter einer GmbH neben der Ein­la­ge eine typi­sche Stil­le Betei­li­gung in die GmbH, stellt der Anspruch auf Rück­ge­währ der stil­len Ein­la­ge eine einem Dar­le­hen gleich­ge­stell­te For­de­rung dar. Fol­ge: Im Kri­sen­fall gel­ten die Vor­ga­ben für Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen. Rück­zah­lun­gen und Gewinn­be­tei­li­gun­gen kön­nen vom Insol­venz­ver­wal­ter zurück­ge­for­dert wer­den (BGH, Urteil v. 23.11.2017, IX ZR 218/16).

Mit die­sem Urteil stellt der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) abschlie­ßend klar, dass Stil­le Betei­li­gun­gen der Gesell­schaf­ter gesell­schafts­recht­lich grund­sätz­lich den glei­chen Sta­tus wie Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen haben. Es ist also nicht mög­lich, z. B. durch die „Umwid­mung” der Buchung eines Dar­le­hens in eine Stil­le Betei­li­gung Vor­tei­le im Insol­venz­ver­fah­ren zu erreichen.

 

Gender Pay Gap: Frauen in großen Unternehmen besonders benachteiligt 

Eine neu­es­te Stu­die der Bos­ton Con­sul­ting Group (BCG) kommt zu dem Ergeb­nis, dass die Frau­en in den bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men rund ein Drit­tel weni­ger ver­die­nen als Män­ner. Danach liegt die durch­schnitt­li­che männ­li­che Ver­dienst bei 3,1 Mio. EUR, Frau­en kom­men ledig­lich auf 2,1 Mio. EUR. Laut Desta­tis liegt die unbe­rei­nig­te Lohn­lü­cke zwi­schen Män­nern und Frau­en in ande­ren Beru­fen bei rund 22 % (Quel­le: Stu­die „BCG Gen­der Diver­si­ty Index” Koope­ra­ti­on BCG mit dem Lehr­stuhl für Stra­te­gie & Orga­ni­sa­ti­on der Tech­ni­schen Uni­ver­si­tät München).

 

 

GF/Vorsorge: 26 %-Beteiligung reicht nicht gegen die Pflichtversicherung

Nur wenn laut Gesell­schafts­ver­trag Beschlüs­se mit qua­li­fi­zier­ter 75 %-Mehr­heit gefasst wer­den müs­sen, liegt eine sog. Sperr­mi­no­ri­tät vor. Fol­ge: Die 26-%-Beteiligung allei­ne genügt nicht für eine Befrei­ung von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers (Sozi­al­ge­richt Stutt­gart, Urteil v. 18.8.2016, S 17 R 747/14, rechts­kräf­tig).

Das erst jetzt ver­öf­fent­lich­te Urteil belegt wie­der ein­mal ein­drück­lich, mit welch har­ten Ban­da­gen die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) um jedes Pflicht­mit­glied aus den Krei­sen der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer bemüht ist. Der 25%-Geschäftsführer lei­te­te einen Stand­ort der GmbH eigen­stän­dig und war auch hin­sicht­lich der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on am Stand­ort nicht gebun­den. Kei­ne Chan­ce: Laut Sozi­al­ge­richt muss eine fak­ti­sche Sperr­mi­no­ri­tät vorliegen.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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