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Geschäftsführer-Finanzen: Anspruch auf Tantieme

In den meis­ten Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trä­gen ist ver­ein­bart, dass der Geschäfts­füh­rer mit der Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung Anspruch auf Aus­zah­lung hat. Wird der Jah­res­ab­schluss einer GmbH aber nicht inner­halb die­ser Frist (vgl. § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz) fest­ge­stellt, so ist für die Fäl­lig­keit der Tan­tie­me des beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers die frist­ge­rech­te Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses zu fin­gie­ren (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil v. 24.08.2017 – 6 K 1419/14). …

Die­ser Ter­min ist damit auch ver­bind­lich für die Ver­steue­rung. Aller­dings kann im Anstel­lungs­ver­trag auch ein ande­rer Ter­min ver­ein­bart wer­den und damit eine ver­zö­ger­te Ver­steue­rung erreicht wer­den. Das kann z. B. sein: „unmit­tel­bar nach Ablauf des jewei­li­gen Geschäfts­jah­res” oder „12 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res”. Die Besteue­rung erfolgt dann erst, wenn der der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einen tat­säch­li­chen Tan­tie­me­an­spruch hat. Die­ser rich­tet sich dann nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen. Aller­dings soll­ten sich die­se im übli­chen Rah­men bewegen

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