In den meisten Geschäftsführer-Anstellungsverträgen ist vereinbart, dass der Geschäftsführer mit der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung Anspruch auf Auszahlung hat. Wird der Jahresabschluss einer GmbH aber nicht innerhalb dieser Frist (vgl. § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz) festgestellt, so ist für die Fälligkeit der Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die fristgerechte Feststellung des Jahresabschlusses zu fingieren (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.08.2017 – 6 K 1419/14). …
Dieser Termin ist damit auch verbindlich für die Versteuerung. Allerdings kann im Anstellungsvertrag auch ein anderer Termin vereinbart werden und damit eine verzögerte Versteuerung erreicht werden. Das kann z. B. sein: „unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres” oder „12 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres”. Die Besteuerung erfolgt dann erst, wenn der der (Gesellschafter-) Geschäftsführer einen tatsächlichen Tantiemeanspruch hat. Dieser richtet sich dann nach den vertraglichen Vereinbarungen. Allerdings sollten sich diese im üblichen Rahmen bewegen