Nur in der Einpersonen-GmbH sind Sie sicher, dass es einigermaßen konfliktfrei zugeht. Sobald es mehrere Gesellschafter und/oder Geschäftsführer gibt, müssen Sie davon ausgehen, dass es – in der Regel alle zwei Jahre – zu mehr oder weniger intensiven Konfliktsituationen kommt. Das liegt in der Natur der Sache: Unternehmerische Entscheidungen sind immer auch Überzeugungs-Entscheidungen. Und die können durchaus unterschiedlich ausfallen. Wem sage ich das? …Wenn Sie als Geschäftsführer eine Entscheidung partout nicht mittragen können und Sie die entsprechende Anweisung der Gesellschafter nicht ausführen wollen, können Sie Ihr Amt zur Verfügung stellen – juristisch: Niederlegen. Risiko dabei bisher: Wenn kein wichtiger Grund vorliegt, kann es sein, dass die Amtsniederlegung „unwirksam” ist und Sie im Amt bleiben müssen – respektive Weisungen ausführen müssen, hinter deren Wirtschaftlichkeit Sie nicht stehen. An dieser Front gibt es jetzt für zumindest alle Fremd-Geschäftsführer Entwarnung. Ihre Amtsniederlegung ist selbst dann wirksam, wenn kein wichtiger Grund dafür vorliegt (OLG Bamberg, Urteil v. 17.7.2017, 5 W 51/17). Das gilt sogar dann, wenn die Amtsniederlegung zur „Unzeit” erfolgt – z. B., wenn sich die GmbH bereits in der wirtschaftlichen Krise befindet.
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Letzter Ausweg: „Hiermit lege ich mein Amt nieder .…”
Anders die Rechtslage für den (einzigen) Gesellschafter-Geschäftsführer. Der kann sich seiner Verantwortung so leicht nicht entziehen. Der muss als Gesellschafter zumindest dafür sorgen, dass ein Nachfolger ins Amt bestellt wird.