Kategorien
Volkelt-Briefe

Empörend: Zweierlei Maß bei Sozialversicherungs-Betrug

Wenn Metz­ger­meis­ter Mül­ler (Name von der Redak­ti­on geän­dert) sei­ne „lan­ge Rote” auf dem Frei­bur­ger Müns­ter­markt (Schau­platz: ori­gi­nal) für 3 Euro ver­kauft und sei­ner Aus­hil­fe Lisa dafür 10 Euro bar auf die Hand zahlt, ist das Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­be­trug. Dafür muss er – je nach Fall – mit Gefäng­nis bis zu 5 Jah­ren büßen (§ 266a StGB). Anders ein paar Meter wei­ter im Frei­bur­ger Müns­ter: …Hier hat man im Beicht­stuhl die Rol­len getauscht. Der Erz­bi­schof schlüpf­te in die Rol­le des Büßers und beich­te­te dem Prü­fer der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung: „Wir haben bei den Sozi­al­bei­trä­gen seit Jah­ren gesün­digt”. Der erteil­te gegen Nach­zah­lung der Bei­trä­ge plus Säum­nis­zu­schlä­ge sei­ne Abso­lu­ti­on und ver­sprach Freispruch.

Immer­hin geht es hier um einen Betrag von 160 Mio. EUR. Ver­kehr­te Welt? NEIN. Damit müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer einer GmbH leben. Sie kön­nen sich im ver­gleich­ba­ren Fall jeden­falls nicht auf Nicht-Wis­sen oder Schlam­pig­keit beru­fen. Der Gesetz­ge­ber und die Gerich­te ver­lan­gen von Ihnen Geschäfts-Wis­sen. Haben Sie das nicht, müs­sen Sie sich Exper­ten­rat ein­ho­len. Tun Sie das nicht, ist das bereits „gro­be Fahr­läs­sig­keit” oder „Vor­satz”. Damit erfül­len Sie die Vor­aus­set­zun­gen für eine Gefängnisstrafe.

Even­tu­ell ver­bes­sern mit einem Ver­weis auf die­sen Prä­ze­denz­fall Ihre Chan­cen auf einen außer­ge­richt­li­chen Ver­gleich, wenn SIE ein­mal auf der Ankla­ge­bank sit­zen soll­ten. Dar­auf ver­las­sen soll­ten Sie sich aller­dings nicht. Vor Gericht und auf hoher See hilft nur noch Got­tes (rech­te) Hand.

Schreibe einen Kommentar