Auf Vorlage des FG Köln wird das BVerfG prüfen, ob der Rechnungszinsfuß nach § 6a EStG in Höhe von 6 % verfassungsrechtlicher Prüfung standhält. Die Richter des FG Köln halten den jetzigen Wert im derzeitigen Zinsumfeld für „realitätsfremd“ hoch (FG Köln, Beschluss v. 12.10.2017, 10 K 977/17).
Für GmbHs, die für ihren Geschäftsführer eine Pensionsrückstellung vereinbart haben und dafür eine Pensionsrückstellung ausweisen, bedeutet das: Je höher der Rechnungszinsfuß umso geringer die Zuführungen zur Pensionsrückstellung. Im Klartext: Hält das BVerfG den Rechnungszinsfuß für zu hoch und muss dieser (rückwirkend) abgesenkt werden, erhöht sich die Rückstellung – der steuerpflichtige Gewinn der GmbH sinkt entsprechend um diesen Betrag.