„Da haben Sie Ihre Kompetenzen überschritten“. So oder ähnlich müssen sich Geschäftsführer kritisieren lassen, z. B. wenn sie einen lang gedienten Mitarbeiter kündigen oder mit dem Konkurrenten Geschäfte machen. Auf welche Risiken lassen Sie sich ein, wenn Sie Fakten schaffen, ohne die Gesellschafter vorher zu informieren oder deren Plazet einzuholen? …
Ein wichtiges Urteil für Geschäftsführer gibt es dazu vom Oberlandesgericht (OLG) Köln. Tenor der Entscheidung: Überzieht der Geschäftsführer seine Kompetenzen, kann er selbst dann abberufen werden, wenn die Mehrheit der Gesellschafter den Geschäftsführer gar nicht abberufen will (OLG Köln, Urteil v. 1.6.2010, 18 U 72/09). Folge: Verletzt der Geschäftsführer seine Treuepflicht (Beispiel: Er übergeht die Gesellschafterversammlung und veranlasst eine Entscheidung, obwohl er diese Entscheidung nur mit Zustimmung der Gesellschafter hätte treffen können), dann kann der Minderheits-Gesellschafter seine Abberufung durchsetzen – auch gegen den Willen der anderen, sogar des Mehrheitsgesellschafters. Das Urteil des OLG Köln ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen (BGH, Beschluss v. 28.6.2011, II ZR 127/10).
Sie können davon ausgehen, dass diese Rechtsgrundsätze auch für alle ähnlichen Fälle in der Zukunft Maßstab sind. Der Geschäftsführer hatte einen bestehenden Darlehensvertrag zwischen der GmbH und einer GbR gekündigt. Dazu hätte er aber die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen müssen. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag lautete: „ …ungewöhnliche Geschäfte sind vor ihrer Durchführung der Gesellschafterversammlung vorzulegen und bedürfen eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses“. Das Darlehen lief über 800.000 € und stellte damit eines der wesentlichen Aktiva der GmbH dar.