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Geschäftsführer-Kompetenzen: Das kann SIE den Job kosten

Da haben Sie Ihre Kom­pe­ten­zen über­schrit­ten“. So oder ähn­lich müs­sen sich Geschäfts­füh­rer kri­ti­sie­ren las­sen, z. B. wenn sie einen lang gedien­ten Mit­ar­bei­ter kün­di­gen oder mit dem Kon­kur­ren­ten Geschäf­te machen. Auf wel­che Risi­ken las­sen Sie sich ein, wenn Sie Fak­ten schaf­fen, ohne die Gesell­schaf­ter vor­her zu infor­mie­ren oder deren Pla­zet einzuholen? …

Ein wich­ti­ges Urteil für Geschäfts­füh­rer gibt es dazu vom Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Köln. Tenor der Ent­schei­dung: Über­zieht der Geschäfts­füh­rer sei­ne Kom­pe­ten­zen, kann er selbst dann abbe­ru­fen wer­den, wenn die Mehr­heit der Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer gar nicht abbe­ru­fen will (OLG Köln, Urteil v. 1.6.2010, 18 U 72/09). Fol­ge: Ver­letzt der Geschäfts­füh­rer sei­ne Treue­pflicht (Bei­spiel: Er über­geht die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und ver­an­lasst eine Ent­schei­dung, obwohl er die­se Ent­schei­dung nur mit Zustim­mung der Gesell­schaf­ter hät­te tref­fen kön­nen), dann kann der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter sei­ne Abbe­ru­fung durch­set­zen – auch gegen den Wil­len der ande­ren, sogar des Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters. Das Urteil des OLG Köln ist rechts­kräf­tig. Der Bun­des­ge­richts­hof hat die Revi­si­on nicht zuge­las­sen (BGH, Beschluss v. 28.6.2011, II ZR 127/10).

Sie kön­nen davon aus­ge­hen, dass die­se Rechts­grund­sät­ze auch für alle ähn­li­chen Fäl­le in der Zukunft Maß­stab sind. Der Geschäfts­füh­rer hat­te einen bestehen­den Dar­le­hens­ver­trag zwi­schen der GmbH und einer GbR gekün­digt. Dazu hät­te er aber die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­ho­len müs­sen. Die Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag lau­te­te: „ …unge­wöhn­li­che Geschäf­te sind vor ihrer Durch­füh­rung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung vor­zu­le­gen und bedür­fen eines zustim­men­den Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses“.  Das Dar­le­hen lief über 800.000 € und stell­te damit eines der wesent­li­chen Akti­va der GmbH dar.

Sie kön­nen sich also nicht auf die Loya­li­tät des Mehr­heits-Gesell­schaf­ters ver­las­sen und dar­auf bau­en, dass die Macht­ver­hält­nis­se in der GmbH damit einen Abbe­ru­fungs­be­schluss unmög­lich machen. Bei gro­ben Pflicht­ver­let­zun­gen kann der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter Ihre Abbe­ru­fung gericht­lich allei­ne durch­set­zen. In der Pra­xis soll­ten Sie also bei allen Ent­schei­dun­gen, die laut Gesell­schafts­ver­trag nur mit Zustim­mung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung getä­tigt wer­den dür­fen, auf kei­nen Fall ohne Infor­ma­ti­on an alle Gesell­schaf­ter und einen ent­spre­chen­den Gesell­schaf­ter­be­schluss han­deln. Hell­hö­rig soll­ten Sie wer­den, wenn Ihnen der Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter ohne Abspra­che eine Anwei­sung zur Aus­füh­rung eines eigent­lich zustim­mungs­be­dürf­ti­gen Geschäfts gibt (z. B. Erwerb einer Immo­bi­lie, Geschäf­te außer­halb des Gegen­stan­des der GmbH). Das Risi­ko für eine Abbe­ru­fung bzw. even­tu­el­len Scha­dens­er­satz gegen­über den ande­ren Gesell­schaf­tern liegt dann aus­schließ­lich bei Ihnen.

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