Erneut lässt das Finanzgericht Hamburg eine Regelung zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten im Falle eines Anteilskaufs vom Bundesverfassungsgericht prüfen. Diesmal geht es um die Regelung, wonach der Verlustvortrag entfällt, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Anteile einer GmbH erworben werden (FG Hamburg, Urteil v. 29.8.2017, 2 K 245/17). …
Die Chancen für eine steuerliche Anerkennung der Verlustübernahme stehen nicht schlecht. Zumal das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zuletzt – ebenfalls nach Vorlage durch das FG Hamburg – entschieden hatte, dass bei der Übertragung einer Beteiligung zwischen 25 und 50 % der Wegfall des Verlustvortrags nicht rechtens ist. Kippt das BVerfG diese Vorschrift, ist sogar davon auszugehen, dass entsprechende Steuerveranlagungen rückwirkend bis zum Jahr 2008 neu bearbeitet werden müssen – und der Verlustvortrag bei der Gewinnermittlung nachträglich berücksichtigt werden muss.