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GF im Konzern: Kann ich mich auf die Buchhaltung der Zentrale verlassen?

Kann ich mich auf die zen­tra­le Buch­hal­tung ver­las­sen?“. So die Anfra­ge eines Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen, des­sen Anstel­lungs­ver­trag wegen Schein­bu­chun­gen frist­los gekün­digt wur­de. Unser TIPP dazu >

Dazu gibt es jetzt ein neu­es Urteil des OLG Thü­rin­gen. Die Aus­füh­run­gen des Gerichts sind wich­tig für alle Geschäfts­füh­rer von Kon­zern-Toch­ter­­ge­sell­schaf­ten (OLG Thü­rin­gen, Urteil vom 12.8.2009, 7 U 244/07). Für den Prak­ti­ker wich­tig sind dabei zwei Aspek­te des Urteils:

  1. Jeder Geschäfts­füh­rer einer Kon­zern-Toch­ter­ge­sell­schaft ist selbst und auf­grund sei­nes Amtes dazu ver­pflich­tet, die Buch­füh­rung des Unter­neh­mens stän­dig zu kon­trol­lie­ren. Er muss Kon­trol­len ein­bau­en, die Fehl- und Schein­bu­chun­gen ausschließen.
  2. Lässt die Kon­zern-Ober­ge­sell­schaft die Buch­hal­tung der Toch­ter­ge­sell­schaft durch einen unab­hän­gi­gen Gut­ach­ter prü­fen und stellt die­ser Män­gel fest, beginnt die 2‑Wo­chen-Frist, in der die Gesell­schaf­ter Kennt­nis von den Ver­feh­lun­gen haben und den Geschäfts­füh­rer kün­di­gen kön­nen, erst mit der Vor­la­ge des Prü­fungs­be­rich­tes und nicht bereits mit der Ertei­lung des Prü­fungs­auf­tra­ges (§ 626 Abs. 2 BGB).

Fazit: Der Geschäfts­füh­rer der Toch­ter­ge­sell­schaft muss sich jeder­zeit selbst ein Bild über die Erfül­lung der buch­hal­te­ri­schen und bilan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen der Gesell­schaft machen kön­nen. Er kann sich nicht auf irgend­ei­ne Form von Arbeits­tei­lung beru­fen. Auch nicht dar­auf, dass er als Geschäfts­füh­rer nur für sein Res­sort zustän­dig ist. Die Erfül­lung der oben genann­ten Pflich­ten betrifft jeden ein­zel­nen Geschäfts­füh­rer – und zwar unab­hän­gig von sei­ner Ressortverantwortung.

Für die Pra­xis: Wer­den dem Geschäfts­füh­rer im Kon­zern Infor­ma­tio­nen vor­ent­hal­ten, emp­fiehlt sich fol­gen­des Vor­ge­hen: Zunächst sind die Unter­la­gen schrift­lich von der Kon­zern-Ober­ge­sell­schaft ein­zu­for­dern. Erhal­ten Sie wei­ter­hin kei­ne aus­rei­chen­den Infor­ma­tio­nen, soll­te der Geschäfts­füh­rer eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­be­ru­fen. TOP: Ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Buch­hal­tungs- und Bilan­zie­rungs­vor­schrif­ten. Unter­stüt­zen die Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer nicht in sei­nem Aus­kunfts- und Ein­sichts­an­lie­gen, soll­te er den Auf­sichts­rat des Kon­zerns (schrift­lich) ein­schal­ten und ggf. das Amt nie­der­le­gen. Nur so ist garan­tiert, dass der Geschäfts­füh­rer nicht per­sön­lich für die Ver­säum­nis­se im Kon­zern zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den kann (Ver­stoß gegen § 41 GmbH-Gesetz, Ver­stoß gegen Bilanz­pflich­ten, Ver­stoß gegen die ord­nungs­ge­mä­ße Erstel­lung, Prü­fung und Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses der GmbH).

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