Kategorien
Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Wie Sie Konkurrenz-Tätigkeiten richtig unterbinden

Ein Wett­be­werbs­ver­bot (hier: über 3 Mona­te) mit einem Arbeit­neh­mer ist nur wirk­sam ver­ein­bart, wenn … damit ein berech­tig­tes Geschäfts­in­ter­es­se gesi­chert wer­den soll. Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) liegt ein berech­tig­tes Geschäfts­in­ter­es­se des Arbeit­ge­bers aber nur dann vor, wenn das Wett­be­werbs­ver­bot ent­we­der dem Schutz von Betriebs­ge­heim­nis­sen dient oder den Ein­bruch in den Kun­den­kreis ver­hin­dern soll. Das Inter­es­se, allein die Kon­kur­renz ein­zu­schrän­ken, reicht dage­gen nicht aus (ArbG Solin­gen, Urteil v. 20.6.2017, 3 Ca 153/17).

Das Gericht stellt auch klar, dass ein ledig­lich über 3 Mona­te ver­ein­bar­tes Wett­be­werbs­ver­bot weni­ger dem Schutz des Geschäfts­in­ter­es­ses dient, son­dern eher dazu geeig­net ist, dem Arbeit­neh­mer den Arbeits­platz­wech­sel zu erschwe­ren. Bes­ser ist es, wenn Sie ein län­ge­res Ver­bot (min­des­tens 6 Mona­te) und eine ver­bind­li­che Karenz­ent­schä­di­gung ver­ein­ba­ren, sich dafür aber einen Rück­tritt vorbehalten.

Schreibe einen Kommentar