Ein Wettbewerbsverbot (hier: über 3 Monate) mit einem Arbeitnehmer ist nur wirksam vereinbart, wenn … damit ein berechtigtes Geschäftsinteresse gesichert werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) liegt ein berechtigtes Geschäftsinteresse des Arbeitgebers aber nur dann vor, wenn das Wettbewerbsverbot entweder dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dient oder den Einbruch in den Kundenkreis verhindern soll. Das Interesse, allein die Konkurrenz einzuschränken, reicht dagegen nicht aus (ArbG Solingen, Urteil v. 20.6.2017, 3 Ca 153/17).
Das Gericht stellt auch klar, dass ein lediglich über 3 Monate vereinbartes Wettbewerbsverbot weniger dem Schutz des Geschäftsinteresses dient, sondern eher dazu geeignet ist, dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatzwechsel zu erschweren. Besser ist es, wenn Sie ein längeres Verbot (mindestens 6 Monate) und eine verbindliche Karenzentschädigung vereinbaren, sich dafür aber einen Rücktritt vorbehalten.