Unternehmen, die exportieren und dazu die sog. Zollprivilegien in Anspruch nehmen, müssen den Zollbehörden nach einem neuen Verfahren Auskunft für eine zollrechtliche Bewilligung geben. Dazu wurden und werden ausführliche Auskunftsbögen an die Unternehmen verschickt. Dabei geht es z. B. auch um persönliche Daten von Mitarbeitern, die mit der Abwicklung der Zollformalitäten beschäftigt sind. Begründung: …Man will wissen, ob gegen einen der Mitarbeiter steuererhebliche Bedenken bestehen – z. B. wegen privater steuerlicher Nachlässigkeiten oder Vergehen. Die Zollbehörden wollen dazu die persönlichen Steuer-Identifikationsnummern (ID) dieser Mitarbeiter in Erfahrung bringen. Viele Unternehmen sind über diese datenschutzrechtlich bedenkliche Vorgehensweise verunsichert. Einige haben diese persönlichen Daten aber bereits – wenn auch unter Bedenken – abgegeben. Wie ist diese Praxis rechtlich zu beurteilen, wie verhalten Sie sich dazu korrekt?
Die Rechtslage: Ein betroffenes Unternehmen hat unterdessen vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf gegen diese Praxis der Zollbehörden Klage eingereicht (Aktenzeichen: 4 K 1404/17 Z). Das Gericht selbst hat höchste Bedenken gegen diese Praxis, aber noch nicht in der Sache entschieden. Das Verfahren ist zunächst ausgesetzt und vom FG Düsseldorf dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur endgültigen Prüfung vorgelegt. Dort wird zu prüfen sein, ob datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt sind. Wir gehen davon aus, dass die standardmäßige Abfrage persönlicher Steuerdaten im Zusammenhang mit firmenbezogenen Zollangelegenheiten – hier: Zollprivilegien – so nicht zulässig sein dürfte. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn Sie im Fragebogen lediglich Namen und Anschrift der Geschäftsleitung und des Zollbeauftragten angeben.