Dass die Finanzbehörden in den Branchen, in denen mit Bargeld bezahlt wird, die eingereichten Besteuerungsunterlagen bzw. angegebenen Umsätze häufig anzweifeln, ist bekannt. Viele Unternehmen nutzen unterdessen die Möglichkeit, eine sog. offene Ladenkasse zu führen. Damit können kleinere Unternehmen die Investitionen für ein finanzamtstaugliches Kassensystem sparen – immerhin geht es hier bei wenigen Kassenplätzen um fünfstellige Kosten.
Problem bisher: …Alleine die Tatsache, dass eine offene Ladenkasse geführt wurde, genügte bereits vielen Steuerprüfern, um dem Unternehmen eine Verletzung der Aufzeichnungspflichten (Hier: fehlende Einzelaufzeichnung der Umsätze mit Namen des Kunden und der Ware) zu unterstellen und eine sog. Verprobung – also Schätzung – der Umsätze vorzunehmen. Mit dem immer gleichen Ergebnis, dass Mehrsteuern fällig werden. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Grenze gezogen, auf die sich in Zukunft betroffene Unternehmen berufen können und sich besser als bisher gegen diese Finanzamtspraxis wehren können (BFH, Urteil v. 12.7.2017, X B 16/17). Danach reicht alleine der Verweis auf eine offene Ladenkasse in Zukunft nicht mehr aus, um eine Steuerschätzung vornehmen zu können.