Ist die Obergesellschaft Weisungsgefugt gegenüber der Geschäftsführung der Untergesellschaft, liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor. Dazu genügt der Abschluss eines Beherrschungsvertrages (BFH, Urteil v. 10.5.2017, V R 7/16). …
Der Steuerprüfer wollte nach der Insolvenz der Untergesellschaft nachträglich Umsatzsteuer erheben. Begründung: Die Obergesellschaft ist zwar Mehrheits-Gesellschafter, kann aber der Geschäftsführung der Untergesellschaft keine unmittelbaren Weisungen erteilen. NEIN: Besteht ein Beherrschungsvertrag kann die Geschäftsführung der Obergesellschaft auch ohne Gesellschafterbeschluss direkte Weisungen erteilen.