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Geschäftsführer Altersversorgung: Achtung – Neue Vorgaben für Ihre Pensionszusage

Eine ein­mal ver­ein­bar­te Pen­si­ons­zu­sa­ge für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann spä­ter zum Ver­kaufs­hin­der­nis für die GmbH wer­den. Unter­des­sen legen die meis­ten Käu­fer Wert dar­auf, dass eine sol­che Pen­si­ons­zu­sa­ge vor dem Ver­kauf abge­löst wird. Etwa, indem die Zusa­ge auf einen Ver­si­che­rer über­tra­gen oder ganz auf­ge­löst wird.

Ach­tung:Nach den neu­en Vor­ga­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF) kann das – je nach Gestal­tung – dazu füh­ren, dass Sie für Ihre Pen­si­ons­an­sprü­che spä­ter Lohn­steu­er zah­len müs­sen. Das kann auch pas­sie­ren, wenn Sie sich Ihre Pen­si­ons­an­sprü­che vor­ab teil­wei­se oder in vol­ler Höhe aus­zah­len las­sen. Ein Steu­er­vor­teil der Pen­si­ons­zu­sa­ge geht damit ver­lo­ren (BMF-Schrei­ben v. 4.7.2017, IV C 5 S 2333/16/10002).

Hier soll­ten Sie kein Risi­ko ein­ge­hen. Müssen/wollen Sie beim Ver­kauf Ihrer GmbH oder im Zusam­men­hang mit dem Ver­kauf Ihres GmbH-Anteils die Pen­si­ons­zu­sa­ge zur Dis­po­si­ti­on stel­len, soll­ten Sie auf jeden Fall vor­her ein Steu­er­gut­ach­ten ein­ho­len. Ach­tung: Die Mate­rie ist kom­pli­ziert und die Finanz­be­hör­den wer­den die neu­en Vor­ga­ben kon­se­quent zu ihren Guns­ten umset­zen. Betrof­fen sind die Fäl­le, in denen die Pen­si­ons­zu­sa­ge des beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers auf einen Drit­ten (Ver­si­che­rer, Pen­si­ons­fond) über­tra­gen wird und das nur mit des­sen Zustim­mung mög­lich ist. Vor­aus­set­zung für die Erhe­bung von Lohn­steu­er ist dem­nach, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ein Wahl­recht hat, wie die Pen­si­ons­an­sprü­che behan­delt wer­den. Bes­ser ist es, wenn ein sol­ches Wahl­recht erst gar nicht ver­trag­lich vor­ge­se­hen ist.

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