Wenn Sie mit Ihrem Lebenspartner – wie lange auch immer – zusammen einen Haushalt führen, ohne verheiratet zu sein oder heiraten zu wollen, berechtigt Sie das noch lange nicht zur steuerlichen Zusammenveranlagung. Das geht nur, wenn Sie in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben (BFH, Beschluss v. 26.4.2017, III B 100/16).
Keine Chance – wenn Sie mit Ihrem Partner zusammen leben wollen, aber keinerlei rechtliche Verpflichtungen damit verbunden sein sollen, haben Sie keine Chancen, bei der Steuer vom Ehegatten-Splitting zu profitieren. Aber: Wie in der Ehe auch (Ehevertrag), können Sie als eingetragene Lebensgemeinschaft zusätzliche private Vereinbarungen treffen. Z. B., dass Ihr Partner keine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschäfte der GmbH nehmen kann (Vereinbarung von Vollmachten, Einziehung des Anteils im Todesfall).