Der vom Gericht mit der Abwicklung der GmbH-Insolvenz eingesetzte Verwalter darf Geschäftschancen, die sich ihm im Zusammenhang mit der Insolvenz/Sanierung ergeben nicht zu seinem persönlichen Vorteil nutzen (BGH, Urteil vom 16.3.2017, IX ZR 253/15).
Im Urteilsfall war der Insolvenzverwalter mit der Abwicklung einer kommunalen Wohnbau-GmbH eingesetzt. Dabei wurden zahlreiche Wohnungen z. T. weit unter Marktwert veräußert. Der Insolvenzverwalter erwarb eine dieser Wohnungen auf eigene Rechnung und stimmte dem Verkauf in seiner Eigenschaft als WEG-Verwalter zu und bewilligte die Löschung der entsprechenden Rückauflassungsvormerkung. Das ist so nicht zulässig. Es handelt sich u. U. um ein Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB), zum anderen – so der BGH – handelt es sich um einen Verstoß gegen Treuepflichten, wonach er zur Wahrnehmung sämtlicher Geschäftschancen ausschließlich für die GmbH verpflichtet ist und entsprechend haftet ( § 60 InsO).