Ist der Kaufvertrag über einen GmbH-Anteil noch nicht völlig abgeschlossen, darf das Finanzamt bei der Rückabwicklung keine zweite steuerpflichtige Übertragung unterstellen. Noch besser: Auch ein bereits veranlagter Veräußerungsgewinn entfällt (BFH, Urteil vom 6.12.2016, IX R 49/15).
Als Geschäftsführer einer GmbH mit Aufsichtsrat (das ist z. B. eine GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern bzw. bei freiwilliger Einrichtung des Beirats mit echten Kontrollaufgaben) sollten Sie bei der Besetzung des Beirates auf die oben genannten Kriterien hinweisen und die steuerlichen Folgen aufzeigen (Verlust der Abzugsfähigkeit der hälftigen Aufsichtsratsvergütung). Insbesondere bei Bestellung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers /Rechtsanwalts in den Aufsichtsrat/Beirat kann es schnell zu Doppelfunktionen oder Interessenkollisionen kommen. Steuerschädlich sind in diesem Fall zusätzliche Tätigkeiten eines Aufsichtsrates, sei es bei der Erstellung von Rechts- oder Steuergutachten oder bei einer Vertretung der GmbH in gerichtlichen Verfahren oder anderen rechtlichen Auseinandersetzungen. Es sei denn, dass ein gesonderter Vertrag über die zusätzlich zu erbringende Leistung abgeschlossen wird, die nicht im Zusammenhang mit seiner Kontrollaufgabe stehen darf.