Macht der Gesellschafter, der wie ein Geschäftsführer in die Leitung der GmbH eingebunden ist, im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine Erfindung, kann für ihn die Pflicht bestehen, diese Erfindung der GmbH (entschädigungslos) anzudienen. Und zwar dann, … wenn die Leitungsfunktion des Gesellschafters auch den technischen Bereich betrifft, die Erfindung dem Geschäftsgegenstand der Gesellschaft zuzuordnen ist und die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruht. Verstößt der Gesellschafter gegen diese sog. Andienungspflicht und meldet er die Erfindung im eigenen Namen als Patent an, steht der GmbH ein Anspruch auf Übertragung der Anmeldung bzw. des auf Grund dieser Anmeldung erteilten Patents zu (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.4.2017, 6 U 69/16).
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GF/Technik: Muss Erfindungen der GmbH anbieten
Entscheidend sind hier die Grundsätze für Organmitglieder laut Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.6.1999, 2 U 11/98). Eine sog. Andienungspflicht wird dort aus dem Anstellungsvertrag abgeleitet und angenommen, wenn der Geschäftsführer vertragsgemäß im Bereich der technischen Entwicklung tätig ist und wenn er für die Erfindung auf sachliche und personelle Mittel, Vorarbeiten und Erfahrungen des Unternehmens zurückgreifen kann.